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Kündigungsfrist einer Garage

Gefragt am 25.09.2009
10:28 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6337 | Bewertung 5/5

 

Wir wohnen im einem 2-Fam.-Haus im EG. Die DG-Wohnung ist vermietet, ebenso die Garage. Beides ist an den selben Mieter vermietet, jedoch mit einem separaten Mietvertrag für die Garage. Jetzt haben wir seit einiger Zeit Probleme mit dem Auto der Kinder. So wurden schon das 3. Mal innerhalb 4 Wochen die Reifen beschädigt. (Strafanzeige gegen Unbekannt wurde gestellt.) Deshalb habe ich den Garagenmietvertrag zum 01. des nächsten Monats gekündigt, um das Fahrzeug der Kinder darin unterstellen zu können. Gegen diese Kündigung hat unser Mieter Einspruch erhoben (per Anwaltschreiben). Darin heißt es gemäß § 680a BGB (konnte diesen § nicht finden) ist eine Kündigung lediglich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar.Ist dies richtig?? Was kann passieren, wenn wir die Schlösser der Garage wechseln mit der Aufforderung, die Garage vorher zu räumen?? Uns eilt es sehr, da wir Angst haben, dass mit dem Auto noch mehr passiert. Übrigens haben wir gerade die Mieter in Verdacht, da die Beschädigungen gerade mal 2 Tage nach einem Streit angefangen haben und wir wissen, dass der Mann genau solche Dinge (Autobeschädigungen) in früheren Jahren gemacht hat. Leider fehlen uns die Beweise und natürlich haben wir diesen Verdacht deshalb bis jetzt nicht laut geäussert. Bitte helfen Sie uns. Wir können keine Nacht mehr schlafen, da wir ständig nach dem Auto sehen.
Besten Dank. Mit freundlichen Grüßen Rita

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.09.2009
10:28 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 25.09.2009
10:51 Uhr

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Beantwortet am 25.09.2009 10:51 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6337 | Bewertung 5/5

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Mietrecht)

Sehr verehrte Fragestellerin,

bei der Garage handelt es sich rechtstechnisch um einen Raum, der nicht Geschäftsraum ist. Daher ist für die Frage, welche Kündigungsfrist gilt, § 580a BGB heranzuziehen. Wenn die Mietzeit über die Garage nach Monaten oder längeren Zeiträumen bemessen ist, so gilt in der Tat die dreimonatige Kündigungsfrist des § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Sie sollten daher nochmals eine Kündigung schriftlich aussprechen, dies unter Berücksichtigung der genannten Kündigungsfrist, damit spätestens zum 3 ...



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