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Kündigung des Mietvertrages

Gefragt am 07.09.2009
20:45 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3478

 

Guten Abend Frau RAtin
guten Abend Herr RA,

einen im Juli 2007 unterzeichneten Mietvertrag möchten wir Ende September 2009 kündigen, da wir die Eigentumswohnung verkaufen wollen (der Käufer möchte die Wohnung nach Kaufabwicklung selbst nutzen).

Es ist kein Zeitmietvetrag. keine besonderen Klauseln.

Wir gehen davon aus, dass eine 3-monatige Kündigungsfrist ordentlich und rechtens ist?

Wie ist die hieb- und stichfeste Formulierung einer solchen Kündigung?

Da wir durch unseren ersten Mieter (€ 13.000,-- Mietrückstand, Gerichtsgebühren und Reparatur div. Schäden sowie Zwangsräumungskosten etc.hatten) "gebrandte Kinder" sind möchten wir in diesem Fall keine Fehler machen.

Für eine rechtlich abgesicherte Formulierung im Voraus dankend verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen aus dem sommerlichen Norden

InGo

PS Sollten die €50,-- nicht ausreichend sein, werden Sie mir sicherlich eine Info zukommen lassen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 07.09.2009
20:45 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 07.09.2009
20:59 Uhr

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Beantwortet am 07.09.2009 20:59 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3478

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne kann ich Ihnen ein Kündigungsschreiben formulieren.

aber beachten Sie:

Sie können nur nach Maßgabe des § 573 BGB ordentlich kündigen. Absatz 2 der Norm gibt die Gründe, nach denen eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses möglich ist, an. Danach können Sie nur dann kündigen, wenn

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