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Kündigung 17 Jährige

Gefragt am 22.08.2009
11:56 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3531

 

Hallo,

ich habe folgendes Problem. Ich habe Mitte Juli eine Wohnung an eine damals 17 Jährige (Beginn des Mietverhältnisses 1. August / 18. Geburtstag am 06. August) vermietet. Sie wohnte zu dieser Zeit im Heim und bezog somit ihre erste Wohnung. Da sie Hartz4 Empfängerin ist wird die Miete direkt von der ARGE bezahlt (was für August auch reibungslos funktionierte).

Nun wohnt jedoch ihr Freund (ca. 22 Jahre) plötzlich auch mit in der Wohnung, obwohl sie angegeben hatte alleine einzuziehen. Des weiteren hat sie durch Lärm und Streitigkeiten mit ihrem Freund ständig Ärger mit meinen anderen Mietern. Zusätzlich hat sie binnen 2 Wochen sieben Mal die Polizei gerufen und andere Mieter wegen aller möglichen Dinge (Bedrohungen usw.) beschuldigt.

Da ich weiteren Ärger mit den anderen Mietern vermeiden will, möchte ich Ihr den Mietvertrag möglichst fristlos kündigen.

Meine Fragen sind:

1. Ist der Mietvertrag überhaupt gültig, wenn sie zum Vertragszeitpunkt noch nicht 18 war.

2. Wie bekomme ich sie am schnellsten aus der Wohnung?

3. Kann ich die Wohnung räumen lassen, wenn sie nicht selbst auszieht?

Ich bitte um eine konkrete Empfehlung wie ein Auszug am schnellsten, rechtlich unbedenklich möglich ist. Also nicht nur wie ich das Mietverhältnis auflöse, sondern wie ich sie aus der Wohnung bekomme!

Vielen Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.08.2009
11:56 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 22.08.2009
12:32 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 22.08.2009 12:32 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3531

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

1. Minderjährigkeit bei Abschluss des MV?

Hieraus können Sie ein Kündigung nicht ableiten, denn mit Eintritt der Volljährigkeit und Fortsetzung des MV hat sich die Mieterin die im Juli abgegebene - und wegen Ihrer Minderjährigkeit schwebend unwirksame und daher genehmigungsbedürftige - Willenserklärung auf Eingehung eines Mietverhältnisses selbst genehmigt. Die Minderjährigkeit im Juli begründet daher keine Kündigung.

2. Wie kündigen Sie am schnellsten?

Der schnellste Kündigungsweg ist die fristlose Kündigung nach §§ 543, 569 BGB. Da Mietrückstände wohl nicht vorliegen, käme als Kündigungsgrund die nachhaltige Störung des Hausfriedens in Betracht, § 569 Abs ...



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