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fristlose Kündigung / Räumung der Wohnung

Gefragt am 22.08.2009
12:06 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4078

 

Hallo,

ich habe folgendes Problem. Ich habe einen Mieter der Hartz4 Empfänger ist. Die Miete wurde bislang von der ARGE direkt überwiesen. Nun habe ich seit 2 Monaten keine Zahlung erhalten ( Juni /Juli). Nach Rückfrage bei der ARGE wurde mir mitgeteilt, dass er keinen Antrag auf Hartz4 mehr gestellt hat. Ich habe Ihm 2 Mahnung per Einschreiben mit Rückschein geschickt. Beide kamen unabgeholt an mich zurück (ich habe die verschlossenen Briefe aufbewahrt). Zusätzlich habe ich ihm die Mahnungen selbst in den Briefkasten gesteckt und mehrmals geklingelt. Er ist werde telefonisch noch sonst erreichbar.

Im August ist nun die 3 Monatsmiete überfällig und ich möchte ihm fristlos kündigen. Meine Fragen sind daher.

1. Sie die Mahnungen gültig obwohl ihn die Einschreiben nicht erreicht haben?

2. Kann ich die Wohnung selbst räumen lassen (ich habe einen Schlüssel) oder muss hier Polizei bzw. ein Gerichtsvollzieher anwesen sein?

3. Wie sollte ich am besten vorgehen um das Mietverhältnis zu kündigen und vor allem die Wohnung räumen zu können!

Danke!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.08.2009
12:06 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 22.08.2009
12:46 Uhr

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Beantwortet am 22.08.2009 12:46 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4078

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihren Schilderungen liegt ein Kündigungsgrund nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor.

Die fristlose Kündigung wäre damit zulässig. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn die Zahlungzeitpunkte mietvertraglich feststehen. Dann tritt Verzug ohne Mahnung bei Nichtzahlung zu den genannten Fristen ein ...



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