Frage als Vermieter wg. Erneuerung Teppichboden
Gefragt am 14.09.200917:41 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4560
In dem Einheitsmietvertrag (Zweckform), abgeschlossen am 03.05.1996, steht unter § 8 "Schönheitsperaturen": Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere.....Anstrich der Böden bzw. Reinigung/Erneuerung der Teppichböden, ......
Der Mieter ist nun nach 13 Jahren ausgezogen, der Teppichboden wurde nie gereinigt, und sieht nun derart miserabel aus, daß er erneuert werden muß. Die Rechtsprechung geht nun inzwischen davon aus, daß nach 10 Jahren der Teppichboden verschlissen ist und der Vermieter ihn erneuern muß auf eigene Kosten. Gilt das auch rückwirkend für meinen Vertrag? Das hiesse, man kann einen Vertrag rückwirkend als unwirksam erklären. Denn wenn bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen wäre, daß der Vermieter immer den Teppichboden selbst erneuern muß, hätte ich eine höhere Miete verlangt. Oder muß der Mieter wenigstens für die Reinigungkosten aufkommen, auch wenn diese nicht mehr möglich ist?
17:41 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Mietrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Das Erneuern von Fußböden, wie vorliegend beispielsweise das Neuverlegen eines Teppichs Mietwohnung gehört nicht zu den sog. Schönheitsreparaturen wie Sie richtig erkannt haben( vgl. etwa OLG Hamm 30 REMiet 3 / 90, WuM´91, 248 ff.) .
Auch haben Sie insoweit zutreffend festgestellt, dass der Vermieter dafür zuständig, dass er dem Mieter einen vertragsgemäßen Furboden(Belag) zur Verfügung stellt und zwar auf seine eigenen Kosten. Sofern also der Vermieter die Wohnung mit Teppichboden vermietet hat, wie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung der Fall ...
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