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Formulierung der außerordentlichen Kündigung

Gefragt am 15.11.2010
12:22 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4240

 

Der Mieter M stellt fest, dass der Vermieter V ohne sein Wissen/Genehmigung nach einer ordentlichen Kündigung die Wohnung (es handelt sich um eine Ferienwohnung) betreten und Fotos gemacht hat.

V rechtfertigt dies mit der Begründung, ein Handwerker sei vor Ort gewesen (dies war abgesprochen, aber die Ausführung lag schon Monate zurück) und bei dieser Gelegenheit habe er den Zustand der Wohnung überprüft und dokumentiert. Was nicht zulässig ist.

M kann beweisen, dass das (von einem Makler dann im Internet veröffentlichte Foto!) definitiv NACH dem Handwerkertermin und NACH seiner ordentlichen Kündigung entstanden ist. Der Makler bewirbt diese Wohnung mit "jederzeit besichtigen" und "Sofortbezug". Dies ist mit M nicht abgesprochen.

M räumt die Wohnung vorzeitig und schickt V die Schlüssel per Einschreiben zu. Im Begleitschreiben listet M die Gründe für die fristlose Kündigung auf und schreibt: "Und das ist Grund genug für meine fristlose Kündigung"

Meine Frage: Ist diese Formulierung rechtlich ausreichend, oder wäre ein anderer Text erforderlich gewesen, z.B.: Hiermit kündige ich fristlos?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 15.11.2010
12:22 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 15.11.2010
12:32 Uhr

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Beantwortet am 15.11.2010 12:32 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4240

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Im Grunde genommen hat der Vermieter hier das Vertrauensverhältnis nachgiebig gestört und damit ist eine fristlose Kündigung auch gerechtfertigt.

Die Kündigung geht also in Ordnung.

Allerdings empfehle ich, den Kündigungsgrund etwas auszuformulieren.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann ...



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