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Eigentümerwechsel/Eigenbedarf/Reparaturvorhaben

Gefragt am 23.04.2012
19:48 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4465

 

Hallo liebe Anwälte,

seit dem 01.11.2005 miete ich eine Eigentumswohnung an, welche nun an einen direkten Nachbarn (selbe Etage) verkauft wurde. Die Besichtigung war vor gut 2 Wochen, die Mitteilung der bisherigen Vermieterin mit Wortlaut "Herr XXXX wird der neue Eigentümer der Wohnung..." kam am 19.04.2012. Der neue Eigentümer kann demnach noch gar nicht im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen worden sein, da die Zeit hierfür viel zu knapp ist. Wahrscheinlich aus genau diesem Grund schrieb die bisherige, oder besser gesagt, die Noch-Vermieterin in der besagten E-Mail auch noch: "...Er berichtete mir von einem Schaden an der Zarge der Wohnung-Eingangstüre. Ich bitte Sie ihm und einem Handwerker die Möglichkeit zu geben die Reparaturen vorzunehmen die erforderlich sind..." Dieser Schaden war bereits bei meinem Einzug vorhanden, sowie auch alle weiteren vorhandenen Mängel, auf dessen Behebung ich aber nie Bestanden habe. Da ich von einer bevorstehenden Eigenbedarfskündigung ausgehe, sehe ich es nicht ein, diese Mängel jetzt noch beseitigen zu lassen, da es für mich keinen Sinn mehr machen würde. Das Gegenteil ist hier der Fall, da mich das Urlaubstage kosten wird und so eine Reparatur Dreck verursacht und Arbeit meinerseits erfordert. Weiterhin gehe ich davon aus, dass dies nur die erste Reparatur sein wird und wenn ich dieser zustimme weitere folgen werden, damit sich der neue Eigentümer ins gemachte Nest setzen kann.

Nun zu meinen Fragen zur aktuellen Rechtslage in diesem Fall:

1. Muss ich dieser Reparatur zustimmen?
2. Falls ja, muss ich dann auch allen folgenden Reparaturen zustimmen?
3. Kann ich grundsätzlich auf eine Erledigung der Reparaturen durch eine Fachfirma bestehen und auch auf die komplette Reparturabwicklung innerhalb eines Arbeitstages ohne Nachbesuche?
4. Kann ich diese Reparatur ablehnen und stattdessen auf die Verlegung eines neuen Fußbodenbelags bestehen, da dieser bereits bei meinem Einzug verschlissen war?
5. Da ich einen wirklichen Eigenbedarf nicht nachvollziehen könnte, falls einer geltend gemacht werden sollte (er wohnt auf der gleichen Etage und seine Lebensgefährtin im Haus nebenan), aber ich nichts eindeutiges im Netz zu dieser Konstellation finden konnte, ist die Frage ob hier überhaupt eine Eigenbedarfskündigung rechtens wäre, oder irgendwie mit Trickserei für ihn möglich werden könnte? Könnt er etwa aufgrund meiner Ablehnung von Reparaturen eine Kündigung aussprechen?
6. Falls die die Kündigung kommen sollte und dann auch rechtens sein sollte, welche Arbeiten müsste ich vor der Wohnungsübergabe erledigen? Gestrichen z.B. habe ich noch nie, habe die Wohnung aber auch nicht fachgerecht gestrichen übernommen und mehr als 6 Jahre mit allen vorhandenen Mängeln gelebt.

Fragen über Fragen und das, obwohl ich nicht mal ausziehen möchte...

Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen und
Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 23.04.2012
19:48 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 23.04.2012
20:39 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 23.04.2012 20:39 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4465

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Zu 1.-3.
Grundsätzlich müssen Sie solche instandsetzenden Reparaturen dulden.
Dies schreibt § 554 Absatz 1 BGB vor und diesen Anspruch kann der
Vermieter bei Verweigerung auch gerichtlich durchsetzen. Allerdings
treffen Sie als Mieter nur Duldungspflichten, aber keine
Mitwirkungspflichten („passives Stillhalten“). Zudem muss der Vermieter
Ihnen Aufwendungen, die Ihnen entstehen, ersetzen und ggf. hierauf einen Vorschuss leisten, § 554 Absatz 5 BGB. Nicht zuletzt können Sie bei Einschränkungen des vertragsgemäßen Gebrauchs aufgrund der Reparaturen ggf. Mietminderung und Schadensersatz verlangen, §§ 536, 536a BGB ...



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