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Befristeter Mietvertrag

Gefragt am 04.10.2009
18:14 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4074

 

Wir haben ein Haus vermietet und einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen. Der Mietvertrag enthält folgende Klausel:

"1. b. Befristetes Mietverhältnis

Das Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 15.7.2007 und endet am 14.8.2010. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses entfällt gemäß §575 BGB aus folgenden Gründen: bedingt durch den Verkauf des Hauses.

2. Die Regelung des § 545 BGB, wonach sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortetzt, wird ausgeschlossen. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf er Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert."

Dazu habe ich zwei Fragen:
1. Ist diese Regelung so rechtmäßig?
2. Müssen wir den Mietern noch einmal einen Brief schreiben und den Auszug bis spätestens zum 14.8.2010 verlangen, damit die Befristung Bestand hat?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Ernst Maug

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.10.2009
18:14 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 04.10.2009
19:27 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 04.10.2009 19:27 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4074

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


1. Ist diese Regelung so rechtmäßig?

Die von Ihnen zitierte Mietvertragsbestimmung ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Befristung des Mietvertrages wirksam, da wie es von § 575 BGB vorgeschrieben ist, ein Grund für die Befristung ausdrücklich genannt ist.

2. Müssen wir den Mietern noch einmal einen Brief schreiben und den Auszug bis spätestens zum 14.8.2010 verlangen, damit die Befristung Bestand hat?

Die Befristung hat also Bestand ...



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