Baulärm/Gerüst längere Laufzeit als von Vermieter vorgegeben
Gefragt am 23.10.200917:00 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3969 | Bewertung 5/5
Hallo, mein Vermieter die SAGA in Hamburg hat im Mai eine Dachsanierung angekündigt - der zeitraum war auf 3 Monate anberaumt - also von juli bis max September09 - es ist aber fast nie jemand da gewesen - teilweise ist neue dachpappe auf einem dach verarbeitet worden ... zwischendurch ist aber überhaupt nichts passiert - es kamen sporadisch handwerker gegen 7h morgens, die aber gegen 8 schon wieder weg waren und es ist auch überhaupt nichts passiert.... jetzt steht das gerüst immer noch da und es wird auch morgens gg 7 immer viel lärm gemacht, aber nicht gearbeitet - ich bin der ansicht, daß es durchaus möglich gewesen wäre im anberaumten zeitraum von 3 monaten das dach komplett zu sanieren - jetzt ist natürlich wetterbedingt nicht mehr viel zu machen und es sind auch definitiv nur früh morgens handwerker da, wo aber nicht klar ist was die überhaupt machen - das gerüst steht wie gesagt schon seit juli von beiden seiten vor meinem fenstern und ausser 'fake-baulärm' passiert gar nichts ... ich würde nun gerne die miete kürzen, da die lärm und schmutzbelästigung nicht unerheblich ist und der angekündigte zeitraum nun auch schon stark überschritten ist. Meine frage ist daher ob ich die miete zum nächsten monat zum teil einbehalten kann und wenn ja wie hoch der anteil wäre! Freue mich über schnelle antwort.. Viele Grüße sandra muss
17:00 Uhr
Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Mietrecht)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn ein Mangel an der Mietsache vorliegt, kann die Miete gemindert werden. Dem Vermieter ist der Mangel anzuzeigen und ihm Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Für denn Fall, dass der Vermieter den Mangel nicht beseitigt, kann dann eine Minderung der Miete angedroht werden. Sobald die Frist zur Beseitigung des Mangels verstrichen ist, kann ohne weitere Zwischenhandlung die Miete gekürzt werden.
Hier kann dann bereits ab Oktober die Mieter gemindert werden, da durch die Bauarbeiten eine Lärmbelästigung gegeben ist, die einen Mangel darstellt ...
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