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Auszug wegen Schimmel in der Wohnung

Gefragt am 25.09.2009
14:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 331240 | Bewertung 5/5

 

In meiner Mietwohnung wurde massiver Schimmel zum ernsthaften gesundheitlichen Problem, ich muß ausziehen, habe einen 5 Jahres Mietvertrag bis Anfang 2011. Mußte 4 cbm Sachen schon wegwerfen, die anderen mit hohem Aufwand reinigen.

Ich vermute, daß schon früher dem Vermieter die Schimmelbelastung bekannt war, kann es aber schlecht nachweisen.

Der Schimmel ist dokumentiert durch baubiologisches Gutachten seitens des Vermieters. Ursache liegt in einem alten Kohlenkeller, der nicht belüftbar und von außen durch Feuchtigkeit belastet ist (Altbau mit schlechter Substanz und ohne Isolierung).

Mein Schaden liegt sicher bei über 50'000€ ohne den Verlust der Wohnung bewertet zu haben. Keine Versicherung zahlt.

Ich habe keine Lust mich auf langwierige Streitereien einzulassen. Dennoch: habe ich eine Chance auf Schadensersatz? Was müßte ich dafür tun?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.09.2009
14:33 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 25.09.2009
15:55 Uhr

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Beantwortet am 25.09.2009 15:55 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 331240 | Bewertung 5/5

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn und soweit der Vermieter für den Schaden verantwortlich ist, ist er auch zum Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens verpflichtet.

Hier sollten Sie in erster Linie die Miete angemessen mindern. Hier sind je nach Stärke des Schimmels um die 50 % Minderung angebracht. Teilen Sie dem Vermieter den Mangel (Schimmel) mit und kündigen Sie die Minderung an. Geben Sie dem Vermieter die Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen. Da er dies offensichtlich nicht realisieren wird, kann die Miete zeitnah und hier auch rückwirkend gemindert werden.

Hier können Sie den Mietvertrag gegebenenfalls auch fristlos kündigen, wegen des gravierenden Mangels ...



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