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Auszug Freundin

Gefragt am 10.06.2010
11:07 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3910

 

Ich bewohne eine 4 Zimmerwohnung mit meiner Freundin, meine Freundin ist im Mai ausgezogen und behauptet ich hätte sie rausgeschmissen. Jetzt hatte ich zuerst die Wohnung gekündigt auf den 31.08.2010 wo meine Freundin auch eingewilligt hat da sie als 2. Mieterin im Mietvertrag steht und ich wollte die hälfte der Miete von ihr haben da sie ja noch mit im Mietvertrag steht. Dann wollte ich die Wohnung doch behalten und zog die Kündigung zurück und schrieb meiner Freundin das ich die Kündigung zurückgezogen habe und sie mir die hälfte der Miete nicht mehr zahlen müsse da ich den Mietvertrag auf mich schreiben lassen zurück Datiert auf den 01.06.2010. aber das machte der Vermieter nicht und besteht auf den 31.08.2010. Da ich meiner Freundin geschrieben hatte sie müsse keine Miete mehr zahlen besteht sie auf mein Schreiben und zahlt die Miete nicht mehr, wie soll ich mich jetzt verhalten??. Sie hat den Wohnungsschlüssel noch aber gibt ihn mir nicht da sie noch Mitmieterin ist, also musste ich die Türen in der Wohnung abschließen um mein Eigentum vor Diebstahl zu sichern da ich ja nicht weiß was sie rausholen würde von meinem Eigentum obwohl von ihr Eigentum ja schon alles aus der Wohnung ist wo sie ausgezogen ist. Jetzt behauptet sie, sie habe keinen Zugang zur Wohnung obwohl ich ihr geschrieben hatte," Sie darf in die Wohnung in meinem Beisein".

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 10.06.2010
11:07 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 10.06.2010
11:36 Uhr

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Beantwortet am 10.06.2010 11:36 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3910

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

da Ihre Freundin nur in Ihrem Beisein in die Wohnung darf, wird die Wohnung momentan nur von Ihnen bewohnt.
Dies ist als eine zwischen Ihnen und Ihrer Freundin getroffene Absprache dahin auszulegen, dass Sie die Wohnung allein nutzen und deshalb auch die Miete allein zahlen müssen ...



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