Auskunftspflicht Wohnungsverwalter
Gefragt am 30.08.200921:10 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4088
- am 13.Mai habe ich im Verlauf der jährlichen Eingentümerversammlng gefragt, ob ich eine Kopie des Vertrags zwischen der Wohnungsverwaltung und dem Hausmeister (ist selbst Eigentümer und erledigt die üblichen Arbeiten (Streitdienst, Rasenmähen, Mülleimer etc etc)) bekommen könne, da wir als Eigentümer dafür im ca 720,-€ bezahlen
- diese Kopie wurde mir mündlich zugesagt
- bis heute habe ich Kopie nicht erhalten
- veranlasst durch eine deutlich nachlassende Qualität der Hausmeisterarbeit möchte ich den Verpflichtungsumfang aus dem Dokument erkenn können
- IST DIE VERWALTUNG VERPFLICHTET, DIESES DOKUMENT MIR AUF ANFORDERUNG ZUKOMMEN ZU LASSEN?
- WIE KÖNNTE ICH SONST ERKENNEN, OB DER LEISTUNGSUMFANG MIT DEN ERHOBENEN GEBÜHREN GERECHTFERTIGT IST?
21:10 Uhr
Antwort von Michael Vogt (Frage zu Mietrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Rechtsgrundlage für Ihren Anspruch gegenüber der Verwaltung ist § 27 WEG iVm. § 666 BGB.
Nach dieser Vorschrift ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen ...
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