Abflussprinzip bei Gebäudeversicherung für 2 Jahre
Gefragt am 27.02.202421:10 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 329
Guten Tag,
in unserer Nebenkostenabrechnung für 2021 hat uns sehr irritiert, dass für die Gebäudeversicherung der doppelte Beitrag geltend gemacht wurde. Auf umgehende Nachfrage nach Eingang der NK-Abrechnung Ende 2022 hat der Vermieter das jetzt damit begründet, dass er in 2021 die Rechnungen für die Gebäudeversicherung für einen Zeitraum von insgesamt 24 Monaten bezahlt hat (Rechnung 1 für 19.11.2020 – 18.11.2021 sowie Rechnung 2 für den Zeitraum 19.11.2021 – 18.11.2022). Ich verstehe, dass bei der Gebäudeversicherung nach dem Abflussprinzip die Rechnungen prinzipiell in dem Jahr umgelegt werden dürfen, in dem sie dem Vermieter zugehen. Gilt das aber tatsächlich auch, wenn die Dauer des Leistungszeitraums dem doppelten Abrechnungszeitraum entspricht, und das bei einem so planbaren Posten? Zudem macht die Gebäudeversicherung auf diese Weise ganze 30% der Nebenkosten aus, man kann hier also von keinem kleinen Posten sprechen, wo der bürokratische Aufwand für den Vermieter unverhältnismäßig hoch wäre wenn er die Kosten entsprechend der Abrechnungszeiträume aufteilt.
Zu den Thema habe ich widersprüchliche Urteile gefunden: Kosten sollen auf Abrechnungszeiträume aufgeteilt werden (AG Hagen, DWW 1990, 211), Aufteilung ist aufgrund von bürokratischem Aufwand entbehrlich (Beyer GE 2003, 506 in Verbindung mit BGH NJW 2007, 1356).
Wie ist die Rechtslage in diesem Fall?
Danke und beste Grüße
Florian Denk
21:10 Uhr
Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Mietrecht)
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das von Ihnen angesprochene "Abflussprinzip" findet in der Praxis Anwendung, wonach Kosten in dem Jahr umgelegt werden können, in dem sie vom Vermieter tatsächlich bezahlt wurden. Dieses Prinzip soll die Nebenkostenabrechnung vereinfachen. Allerdings gibt es, wie Sie bereits festgestellt haben, unterschiedliche Rechtsprechungen hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit Kosten, die mehrere Abrechnungszeiträume betreffen, aufgeteilt werden müssen.
Das Amtsgericht Hagen (DWW 1990, 211) entschied in einem Fall, dass eine Aufteilung der Kosten auf die jeweiligen Abrechnungszeiträume erfolgen muss, um eine gerechte und transparente Umlage zu gewährleisten ...
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