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Verwalter

Gefragt am 16.02.2011
16:32 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4041

 

Ich bin geschieden und habe folgende Frage:

Der leibliche Vater meines 10-jährigen Kindes gilt als sehr unzuverlässig und eigennützig. Deshalb soll vermieden werden, dass er über den Erbanteil meiner Tochter verfügen kann. Hier die Formulierung im Testament:

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Für XXX als minderjähriges Kind wird verfügt:
Ihr Erbanteil soll von Ihrem Großvater XXX., geb. am 24.XX.1XXX, als
Vermögensbevollmächtigtem verwaltet werden, bis sie die Volljährigkeit erreicht hat. Sollte
dieser nicht mehr zur Verfügung stehen, wird diese Aufgabe von Ihrer Patentante
XXX., geb. am 1XX.XX.19XX, übernommen.
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Gilt das als bindend, oder was schlagen Sie vor?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.02.2011
16:32 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 16.02.2011
16:57 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 16.02.2011 16:57 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4041

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, kann der Vater des Kindes nach Ihrem Versterben auch über das Vermögen bestimmen.

Nach dem gesetzlichen Leitbild ist das Kind nicht bloßes "Erziehungsobjekt".
Vielmehr haben die Eltern die Pflicht und das Recht, (das Gesetz nennt die Pflicht ausdrücklich an erster Stelle) für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).
Zu diesem gesetzlichen Leitbild gehört, dass das Gesetz den Eltern als "Erziehungsstil" vorschreibt, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen. Fragen der elterlichen Sorge sind - dem Entwicklungsstand des Kindes angemessen - mit diesem zu besprechen, es ist Einvernehmen mit dem Kind anzustreben.
Ziel der Erziehung ist die Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Die elterliche Sorge teilt sich in die Personensorge und die Vermögenssorge. Sie steht Eheleuten gegenüber ihren gemeinsamen Kindern grundsätzlich gemeinsam zu.
Die alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes umfassende Personensorge beinhaltet insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Kinder haben dabei ein Recht auf gewaltfreie Erziehung: Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen erklärt das Gesetz ausdrücklich für unzulässig.
Die Eltern bestimmen - unter Anwendung des oben genannten Erziehungsstils - somit unter anderem
• wo das Kind wohnt
• ob und welchen Kindergarten und welche Schule es besucht und welchen Beruf das (minderjährige) Kind ergreift ...



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