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Vertrag zugunster Dritter im Todesfall

Gefragt am 21.07.2009
13:12 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5495

 

Die Mutter meines Verlobten ist im April diesen Jahres verstorben. Sie hinterließ zwei Kinder (meinen Verlobten und seine Schwester) = gestzl. Erben. Ein Testament wurde nicht hinterlassen. Sie hinterließ auf einem Girokonto 10.000,00 €, die für Beerdigungskosten gedacht waren. Sie erwähnte zu Lebzeiten, dass dies eben für ihr Begräbnis gedacht ist und was daraus noch übrig bleibt, sollen die Kinder je zur Hälfte erhalten. Die Tochter soll nicht mehr bekommen, weil sie sich nie um ihre Mutter gekümmert hat. Ferner hinterließ sie noch 20.000 €, die sie als Festgeld angelegt hat und als Begünstigte ihren Sohn und mich angegeben hatte (Vertrag zugunster Dritter). Diesen Vertrag haben mein Verlobter und ich am gleichen Tag bei Festlegung des Festgeldes als "Beschenkte" mit unterschrieben. Die Schwester hat nun diesem Vertrag bei der Bank widersprochen und fordert die 10.000 € die mir als Begünstigte überschrieben wurde. Meines Wissens kann sie jedoch nur widersprechen, wenn uns zum Zeitpunkt des Todes mir nicht bekannt war, dass ich Begünstigte bin. Dieser Vertrag fällt nicht in die Erbschaft. Nun fordert sie die Offenlegung aller Vermögensgegenstände und Kontenoffenlegung, obwohl sie einen Erbschein besitzt und dies selbst erledigen kann und setzt uns hierzu eine Frist. Wie können wir sie schriftlich wirkungsvoll daraufhin weisen, dass sie diesen Vertrag zugunsten Dritter nicht mehr anfechten kann und dass bereits am Erbschaftsgericht die Vermögensaufstellung erledigt wurde.
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 21.07.2009
13:12 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 21.07.2009
13:44 Uhr

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Beantwortet am 21.07.2009 13:44 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5495

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Erbrecht)

Sehr verehrte Fragestellerin,

da Sie noch zu Lebzeiten davon in Kenntis gesetzt worden sind, dass Ihnen der Erblasser eine schenkweise Zuwendung gemacht hat, kommt ein Widerruf der Schenkung wie Sie richtig erkannt haben nicht in Betracht. Dies können Sie im Falle eines Rechtsstreites auch anhand der von Ihnen erwähnten Unterschrift auch beweisen.

Darüber hinaus steht der Schweser Ihres Verlobten auch kein allgemeiner Auskunftsanspruch zu. Da Sie aus dem Erbschein als Miterbin hervorgeht, kann Sie unter Vorlage auch selbst Auskunkt, allerdings nur für und an alle Miterben, fordern ...



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