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Regelung Naschlassverbindlichkeiten bei unkooperativer Erbengemeinschaft

Gefragt am 16.07.2022
21:00 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 712

 

Guten Abend,

meine Mutter ist im letzten Jahr verstorben. Sie war demenziell erkrankt, lebte die letzten beiden Jahre in einer Pflegeeinrichtung. Mit Zunahme ihrer Unterstützungsbedürftigkeit kümmerte ich mich zunehmend, wurde auch gerichtlich zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt (Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Abschluss, Kontrolle, Änderung und Einhaltung des Heim-Pflegevertrages).

Neben mir gibt es drei Geschwister. In der Familie gab es von jeher viel Schwieriges.

Bis zur Pflegebedürftigkeit der Mutter konnte ich mich aus vielem heraushalten, bekam deshalb aber auch erst beim Ordnen ihrer Akten u.a. mit, dass es kurz nach dem Tod des Ziehvaters einen Hausverkauf an die älteste Schwester weit unter Wert gegeben hatte.

Als es um die Regelung der rechtichen Betreuung ging, empfahl ich dem Betreuungsgericht deshalb, für die Vermögenssorge eine*n Rechtsanwalt*in zu bestellen. Die Geschwister wurden ebenfalls befragt, waren aber an keinen Aufgabenbereichen interessiert. Für die finanziellen Angelegenheiten wurde dementsprechend eine Anwältin als weitere Betreuerin bestellt.

Meine Mutter hatte seit 2014 mehrere Testamente verfasst, in denen sie mich als Alleinerbin benannt hatte. Diese hatte sie zu Hause hinterlegt und eins davon mir mitgegeben. Da ich keinen Unfrieden zwischen mir und meinen Geschwistern wollte, zerriss ich damals dieses Testament, was ich heute bedauere.

Nach ihrem Tod kam ein Testament von vor über 30 Jahren zum Tragen und alle vier Kinder erbten zu je ¼.

Zum Nachlass gehörten eine Immobilie und Nachlassverbindlichkeiten. Der Wert der Immobilie überstieg bei weitem die Nachlassverbindlichkeiten. Die Immobilie wurde zwischenzeitlich verkauft und der Erlös wurde zu je ¼ ausbezahlt. Über meine damals anwaltliche Vertretung hatte ich notariell veranlasst, dass eine bestimmte Summe zur Sicherung der Verbindlichkeiten vom Hauskäufer vor Auszahlung der Erben auf das Nachlasskonto überwiesen werden musste, was auch geschah.

Nun sind noch die Forderungen der Gläubiger offen, worum sich niemand kümmert, weshalb ich den gemeinschaftlichen Erbschein angefordert und auch vor kurzem erhalten habe.

Nach Rücksprache mit der Bank habe ich die Miterben mit Fristsetzung um Bankvollmachten zur Regelung der Nachlassverbindlichkeiten gebeten. Die Miterben reagieren nicht.

Da ich mich um unsere Mutter gekümmert hatte, bin ich allen Gläubigern bekannt. Aktuell fordert die Pflegeeinrichtung mit 2. Mahnung, Mahngebühren und Fristsetzung aufgelaufene Heimkosten von mir. Ich habe schriftlich vor Monaten darüber informiert, dass es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, die Namen und Adressen mitgeteilt, auch, dass ich derzeit handlungsunfähig bin. Dennoch ging auch dieses Mahnschreiben wieder nur an mich.

Ist das rechtens?

Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Heim hatte meine Mutter keine rechtliche Betreuung, den Heimvertrag unterschrieb sie damals selbst. Darüber hinaus wurde von mir zu keinem Zeitpunkt etwas zum Heimvertrag unterschrieben.

Am liebsten hätte ich die Angelegenheit endlich erledigt, d.h., ich überlege soz. in Vorkasse für die Miterben die geforderten Kosten komplett zu bezahlen. Falls ich das mache… welche Möglichkeit habe ich dann, zu meinem Geld zu kommen?

Und was passiert, wenn ich nicht bezahle?

Mit der Mitarbeiterin der Bank stehe ich in Kontakt. Sie empfahl mir – sollten die Vollmachten nicht ausgestellt werden – dies der Bank schriftlich mitzuteilen. Diese würde dann beim zuständigen Amtsgericht die Kontoauflösung beantragen und das Geld würde dort hinterlegt werden. Was würde das für die weitere Nachlassabwicklung bedeuten?

Danke vorab.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.07.2022
21:00 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 17.07.2022
07:40 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 17.07.2022 07:40 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 712

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Gläubiger können die Mahnungen an einen Erben senden. Aus dem Mahnschreiben muss jedoch hervorgehen, dass Sie nur als Vertreterin der Erbengemeinschaft angeschrieben werden.
Wenn Sie bezahlen, können Sie anschließend ein Mahnverfahren gegen die Erbengemeinschaft einleiten ...



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