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Pflichteilsanspruch / Erbgestaltung

Gefragt am 02.06.2011
16:55 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4175

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
bei und besteht folgende Situation:

Mein Ehemann (=EM) (viele Jahre älter als ich (=EF)) hat aus erster Ehe 2 erwachsene Kinder (=A+B); wir haben ein gemeinsames Kind (=C) zusammen, unser Mehrfamilienhaus hat EM in 2004 allein per Mietkauf erworben; mit unserer Heirat vor 2 Jahren (gesetzl.GS der Zugewinngem.) hat EM im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung (notar.Vertrag + Grundbucheintrag)mir(=EF)50% dieses Hauses
unentgeltlich übertragen (erworben),wir sind Gesamtschuldner bis zur vollst.Abzahlung im Jahr 2016; z.Z. hat EM nur geringe Einkünfte, sodass EF die mtl. KP-ratenzahlung übernimmt (EF= Familienhauptverdiener)

Wie sind die Erbanteile hinsichtlich des MFH ? Können wir in einem Testament/Erbvertrag etwas gestalten, das A+B nur den minmalsten Pflichtteil bekommen? Inwieweit fließt die ehebedingte Zuwendung als Schenkung in einen möglichen Pflichteilsergänzungsanspruch von A+B ein ?

Für Ihre Mühe bedanke ich mich im voraus recht herzlich.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 02.06.2011
16:55 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 03.06.2011
18:30 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 03.06.2011 18:30 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4175

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1. Wie sind die Erbanteile hinsichtlich des MFH ?

Separate Erbteile hinsichtlich des MFH sind so grundsätzlich nicht möglich. Vielmehr gehört ein Teil des MFH (also der jeweilige Miteigentumsanteil i.H.v. 50%) zum Gesamtnachlass.

Die Erbquote wird dann in Bezug auf diesen Gesamtnachlass gebildet.

Wenn Ihr Mann sterben sollte, würden Sie gem. §§ 1391,1931 BGB die Hälfte erben, die andere Hälfte würden die 3 Kinder Ihres Mannes gem. § 1924 BGB jeweils zu gleichen Teilen erben, also jedes Kind 1/6.

Dieses wäre bezogen auf die 50 % Miteigentumsanteil am Hausgrundstück dann wie folgt:

Sie würden 25 % erben, die Kinder jeweils 8,33% Miteigentumsanteil am Grundstück ...



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