Muss eigenhändiges Testament verschlossen dem Nachlassgericht vorgelegt werden?
Gefragt am 25.09.201621:42 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3610
An einigen Stellen wird behauptet, dass ein privat aufbewahrtes, eigenhändiges Testament im Todesfall verschlossen beim Nachlassgericht einzureichen ist, durch versehentliches Öffnen könne es angeblich ungültig werden. Andererseits wird bei den Formvorschriften zur Erstellung nirgends verlangt, dass ein solches Testament in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren ist, zumindest habe ich im BGB keine solche Stelle gefunden. Wie ist dieser Widerspruch aufzuklären? Ich könnte das Ungültigwerden verstehen, wenn der Umschlag außen unterschrieben und versiegelt wäre und nicht unterschriebene Blätter enthielt; ein Öffnen würde dann auch einen Austausch der Blätter ermöglichen. Bei einzeln unterschriebenen handschriftlichen Blättern und Nennung der Gesamtzahl auf jedem Blatt (z.B. "Blatt 2 von 4") kann ich mir das aber nicht vorstellen. Ich bitte um Aufklärung und Nennung des entsprechenden BGB-Paragraphen, falls möglich.
21:42 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Erbrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für ein eigenhändiges Testament sind in § 2247 BGB geregelt. Eine Pflicht, das Testament in einen Umschlag zu packen und diesen zu verschließen gibt es nicht ...
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