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Immobilienverkauf mit vorhandenem Eintrag im Grundbuch einer Liebrente

Gefragt am 23.04.2014
14:02 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3418

 

Ich besitze ein Einzelhaus mit Einliegerwohnung.
Haus und Grund sind ideell geteilt. Eine Hälfte habe ich gekauft, die andere Hälfte als Vorerbe gegen eine lebenslange Leibrente an meine Eltern (M82 und W77) erhalten.

Ich möchte die Immobilie verkaufen, doch wie kann ich die Immobilie mit Leibrenteneintrag im zweiten Grundbuch verkaufen?

Eine Einmalzahlung wurde vorgeschlagen, doch der Betrag ist in einer Höhe, die ein Alter von 120 Jahren prognostiziert.

Geht beim Verkauf die Leibrente in die Last des Käufers über?
Ist die Immobilie mit Leibrenteneintrag verkäuflich?

Ist die Leibrente an das Erbe, also die Immobilie geknüpft, oder an die Person?

Sicher ist es kein Einzelfall und ich kann nur davor warnen, sich auf eine Leibrente einzulassen.

Wenn die Eltern aus Geldgier nicht auf eine Einmalzahlung eingehen, obwohl es mehr ist als sie jemals erhalten würden und es noch verzinst wird, dann ist eine unverkäufliche Immobilie ohne Wert?

Ist die Immobilie nur mit Zustimmung der Rentenbezieher verkäuflich? Gibt es hier Rechtsfälle?
Welche Möglichkeiten gibt es?



Fragesteller Fragesteller Gefragt am 23.04.2014
14:02 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 26.04.2014
15:23 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 26.04.2014 15:23 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3418

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn vertraglich keine entsprechende Vereinbarung besteht, können Sie Ihre Eltern als Leibrentennehmer grundsätzlich nicht dazu zwingen, einer Ablösung der Leibrente zu angemessenen Konditionen zuzustimmen. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei veränderten Umständen seit Vertragsschluss (§ 313 BGB) oder wenn die Verweigerung einer Zustimmung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde, wäre eine solche Zustimmungspflicht denkbar ...



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