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Geldschenkung in der Verwandtschaft

Gefragt am 30.09.2009
16:00 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6488

 

Guten Tag,

ich habe folgende Angelegenheit,

Wir als Familie haben in der Vergangenheit meine im Ausland (Türkei) lebende Tante finanziell sehr unterstützt, sei es in Naturkatastrophen (Erdbeben) oder sei es in Wirtschaftskrisen dieses Landes. Nun geht es meiner Tante in der Türkei hervorragend. Und da ich hier in Deutschland eine Wohnung gekauft habe, brauche ich Geld, um Schulden zurückzuzahlen. Weil es schwer ist die finanzielle Unterstützungen in der Vergangenheit zu beweisen, aufgrund wir bei Urlaubsreisen ihr die Gelder auf die Hand gegeben bzw. geschenkt haben, haben wir uns die Tante und ich für die Zurückzahlung dieser Gelder auf der Basis der „Geldschenkung“ geeinigt. Grund dessen fehlen mir einige kompetente Antworten zu meinen Fragen.

Zunächst bin ich ein EU – Staatsbürger und Festangestellter einer Firma hier in Deutschland, also kein Sozialhilfeempfänger, sodass ich keine rechtliche Besorgnisse habe für die „Erhaltung einer Geldschenkung“

Meine Fragen:
· Wo liegt den der Freibetrag bei einer Geldschenkung zwischen meiner Tante und mir (die mütterliche Tante lebt in der Türkei und der Neffe lebt hier in Deutschland)

· Muss die Schenkung schriftlich festgelegt werden?
- Wenn ja, was muss der Schenkungsvertrag beinhalten und muss er auch notariell zugestimmt werden, nämlich wäre die Tante ohne besondere Vereinbarungen einverstanden, da es im Grunde Zurückzahlung der Gelder handelt.
- Wenn ja, wo erhält man einen Geldschenkungsvertrag
- Wenn nein, reicht die Bemerkung auf der Überweisung „Schenkung an meinen Neffe“?


· Wird für Beweis des Verwandtschaftsgrades irgendwelche Unterlagen benötigt.
· Was muss den die Tante für eine Unterlagen hierher nach Deutschland schicken
· Wird nötigenfalls auch die Quelle des Geldes zu beweisen sein, weil man alle diese Unterlagen übersetzen lassen muss und einige Kosten auf mich zukommen werden oder soll ich abwarten bis eine Behörde mich darüber bzw. über notwendigen unterlagen nachfragt.
.Wann soll der Betrag überwiesen werden, vor der Zusammenstellung der Unterlagen oder erst nacher? Soweit ich weis muss auch die Bank ab gewisser Geldmenge, Erhalt des Geldes aus dem Ausland bei der Finanzbehörde melden.


MfG

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 30.09.2009
16:00 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 30.09.2009
16:20 Uhr

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Beantwortet am 30.09.2009 16:20 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6488

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Frage 1: Wo liegt den der Freibetrag bei einer Geldschenkung zwischen meiner Tante und mir (die mütterliche Tante lebt in der Türkei und der Neffe lebt hier in Deutschland)

Es gibt hier grundsätzlich keinen Freibetrag. Es steht Ihnen frei, Geldbeträge geschenkt zu erhalten. Dies wäre gegebenenfalls steuerlich zu berücksichtigen.

Hier wird gegebenenfalls die Schenkungssteuer erhoben, soweit eine Zuwendung unter Lebenden gegeben ist. Dies bestimmt sich nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz.

Man unterscheidet drei Steuerklassen, die sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker richten, § 15 ErbStG. Nach Abzug der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG gibt es in jeder Steuerklasse nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs gestaffelte Steuersätze, die in der Steuerklasse III ab einem Erwerb über 265.000 € ihr Maximum bei 50 % erreichen. Der mehrfache Erwerb desselben Vermögens (durch verschiedene Erwerber) von Todes wegen innerhalb von 10 Jahren wird steuermindernd berücksichtigt. Frühere Erwerbe (durch denselben Erwerber von derselben Person) innerhalb der letzten 10 Jahre werden in die Berechnung steuererhöhend einbezogen, § 14 ErbStG.

Durch die Begrenzung der Berücksichtigung früherer Erwerbe auf 10 Jahre eröffnet sich eine Möglichkeit durch schon zu Lebzeiten im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge durchgeführte Vermögensübertragungen die Erbschaftsteuer teilweise ganz zu umgehen ...



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