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Falsche Auskünfte

Gefragt am 17.05.2011
16:23 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4334

 

Guten Tag,
meine Frau ist im Februar 2010 verstorben.In ihrem Testament bestimmte sie ihre 3 Kinder aus 1. Ehe als Erben.
Mir räumte sie ein testamentarisch festgelegtes Wohnrecht auf Lebenszeit ein.Bis zum Zeitpunkt ihres Todes habe ich mit ihr 34 Jahre im besten Einvernehmen in Zugewinngemeinschaft gelebt.Ich habe sie die letzten 6 Jahre während ihrer Alzheimer-Erkrankung gepflegt.

Die Kinder meine Frau haben das Erbe ausgeschlagen. Es leben noch 3 Geschwister meiner Frau, zu denen kein Kontakt besteht.

Heute erhielt ich ein Schreiben vom Nachlassgericht Gotha:
Die Geschwister seien nicht erbberechtigt und ich somit Alleinerbe. Aufgeführt wurden aber die Namen der Kinder aus 1. Ehe, die das Erbe ausgeschlagen hatten.

Mir ist bekannt, dass ich lt. gesetzlicher Erbfolge zu 75 % erbberechtigt bin, ob mit oder ohne Testament. Auf die Geschwister meiner Frau würden 25 % entfallen.

Aufgrund des heute erhaltenen Schreibens rief ich beim Nachlassgericht an und erhielt von der Justizangestellten die Auskunft, man habe sich bei der Benachrichtigung geirrt
und ich sei jetzt enterbt, denn das Testament sei Auslegungssache und müsse notfalls vom Richter geklärt werden. Es besteht aber zur Zeit kein Rechtsstreit. Im Testament wurde auch nicht erwähnt, ich sei vom Erbe ausgeschlossen. Beim Gericht soll angeblich nicht bekannt sein, dass noch Geschwister existieren. Die Rechtsanwältin, die mich bisher in dieser Sache vertreten hat, versicherte mir jedoch, dass sie das Gericht schriftlich informiert hätte, auch die Namen der Geschwister will sie genannt haben. Diese Anwältin hatte mir seinerzeit auch bestätigt, dass ich lt. gesetzlicher Erbfolge zu 75 % erbberechtigt sei.
Ich rief sie heute an aufgrund des Schreibens vom Gericht,
plötzlich äußerte sie sich sehr vage: Man müsse abwarten.
Wss soll ich eigentlich glauben, wenn eine Rechtsanwältin nicht zu einer klaren Aussage fähig ist.

Eigentlich handelt es sich hier doch um eine Sache, die
vom Gesetzt her klar geregelt ist und keine Auslegungs-Angelegenheit.

Wie soll ich micht in diesem Wirrwarr verhalten? Was raten sie mir? Schon jetzt vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichem Gruß

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 17.05.2011
16:23 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 17.05.2011
18:09 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 17.05.2011 18:09 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4334

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Bei Annahme der gesetzlichen Erbfolge steht Ihnen neben Verwandten der zweiten Ordnung (Geschwister) die Hälfte des Nachlasses zu. Auf Grund der Zugewinngemeinschaft wird dieser gesetzliche Erbteil gem. §§ 1931 III, 1371 I BGB um ein weiteres Viertel pauschal erhöht, also insgesamt auf 75 %.

Allerdings scheint in Ihrem Fall die gesetzliche Erbfolge nicht einzutreten, da im Testament nur die Kinder als Erben genannt wurden und Sie als Vermächtnisnehmer (Wohnrecht) eingesetzt wurden ...



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