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erforderliche Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses

Gefragt am 14.02.2010
23:38 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 9027 | Bewertung 5/5

 

Sie hatten mir bereits am 01.12.09 mitgeteilt, dass, wenn "Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, jeder Miterbe dazu verpflichtet ist, bei der Verwaltung mitzuwirken (§ 2038 Satz 2 BGB)".

Frage 1.):
Was genau zählt zu dieser Verpflichtung? - Zählt die Mitwirkung beim Erbscheinantrag dazu?
Die 3x 1/4-Erben haben bereits den Erbscheinantrag im Oktober 2009 gestellt. Die restlichen 4x 1/16-Erben wurden unmittelbar danach vom Nachlassgericht angeschrieben und bereits 2x vergeblich aufgefordert, ihre noch fehlenden Abstammungsurkunden einzureichen.
Wir benötigen den Erbschein nicht nur für die Banken, sondern auch für die vom Gericht bestellte Betreuerin der Erblasserin, die noch Post und Unterlagen verwahrt. Wir wissen nicht einmal, ob sich möglicherweise noch offene Rechnungen/Mahnungen bei der verwahrten Post befinden...
Die restlichen Erben verlangen zunächst die Kontodaten und Kontostände, die wir Miterben aber nicht kennen. Um dies zu erfahren, müssen wir erst den Erbschein haben, den wir aufgrund der Verweigerung der 4x 1/16-Erben aber nicht bekommen. Wir drehen uns also im Kreis und wissen nicht mehr wirklich weiter.

Frage 2.):
Welche Möglichkeiten der Durchsetzung des oben erwähnten Anspruches - insbesondere der Mitwirkung beim Erbscheinantrag - haben wir gegenüber den nicht kooperierenden Miterben???

Vielen Dank.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 14.02.2010
23:38 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 15.02.2010
00:16 Uhr

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Beantwortet am 15.02.2010 00:16 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 9027 | Bewertung 5/5

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrte Fragestellerin,

zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die nach vernünftigen wirtschaftlichen Maßstäben im Interesse aller Miterben liegen und keine wesentliche Veränderung des Nachlass herbeiführen. ( Palandt Rz. 8 zu § 2038 BGB)

Demnach gehört auch die Mitwirkung beim Erbscheinantrag dazu, wenn der Erbschein nicht auf andere Weise beschafft werden kann, also für die Erteilung Urkunden erforderlich sind, über die nur die Miterben verfügen ...



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