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Erbschein vorhanden - trotzdem kein Geld?

Gefragt am 28.01.2015
16:36 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2487

 

Beim Tode meiner Mutter wurden 30.000€ bar vererbt. Daneben waren etliche Gegenstände, die aber den finanziellen Wert des Erbes (wegen Alters) den Erbbetrag nicht erhöht haben.
Im Testament standen u.a. folgende Passagen: „Ich setze meine 6 Kinder als Eben ein. … Gottfried soll kein Geld erhalten…“
Da ich so nicht einverstanden war, beantragte ich einen Erbschein. Ich erhielt vom Amtsgericht einen Teilerbschein als „Erbe zu einem Sechstel-Anteil“. Im Beschluss des Nachlassgerichts ist geschrieben: „Den Ausschluss des Antragstellers von der Aufteilung des Kapitalvermögens berührt seine grundsätzliche Stellung als Erbe nicht, so dass der Passus „… soll kein Geld bekommen …“ seiner Erbenstellung … nicht entgegensteht. Bei der Teilung des Nachlasses innerhalb der Erbengemeinschaft ist der Wille der Erblasserin natürlich zu beachten.“

Meine Geschwister haben mir bisher als Pflichtteil 2500€ gegeben und verweigern weiteres. Ich möchte jedoch mein volles Erbteil bekommen – was wegen des Nichtvorhandenseins von Wertgegenständen nur in Geld möglich ist. Der mir laut Testament ausdrücklich zugedachte Goldring und eine Korallenkette (als einzige Gegenstände von finanziellem Wert) wurden mir nicht gegeben: Ein halbes Jahr nach dem Tod meiner Mutter, bei der Abholung anderer Gegenstände (Vasen u.a.) sagte mir mein Bruder, dass Ring und Kette nicht vorhanden seien und ich sie daher nicht erhalten könne.

Habe ich nun ein Anrecht auf ein Sechstel des Geldvermögens und kann ich es auch durchsetzen? Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.01.2015
16:36 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 28.01.2015
16:59 Uhr

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Beantwortet am 28.01.2015 16:59 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2487

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wie das Amtsgericht bereits richtig festgestellt hat, liegt hier keine vollständige Enterbung vor – deshalb wurde Ihnen auch ein Erbschein ausgestellt. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Ihnen auch ein 6tel des gesamten Erbes zusteht ...



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