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Erbengemeinschaft

Gefragt am 18.10.2021
17:34 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 937

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zum Thema Erbengemeinschaft und Renovierung des geerbten Hauses.
Wir sind eine Erbengemeinschaft, die ein 90 Jahre altes Einfamilienhaus zu drei Teilen geerbt hat.
Da das Haus renovierungsbedürftig ist, wurde beschlossen, eine Heizung zu installieren, deren Kosten alle 3 Parteien tragen, damit das Haus nicht weiter verfällt, ebenfalls ein Bad, damit das Haus ab und zu von einem der Erben als Ferienhaus genutzt werden kann.
Später sollte dann genauer überlegt werden, wer eventuell seinen Teil an die anderen verkauft, damit man es dann eventuell komplett sanieren kann.
Einer der Erben (D) nahm das Heft in die Hand und kümmerte sich um Handwerker, der Kostenvoranschlag wurde von allen 3 Parteien akzeptiert.
Die Renovierung begann und der Handwerksbetrieb stieß auf weitere Mängel wie Schimmel und unzureichende Stromleitungen.
Da aber inzwischen Uneinigkeit zwischen den 3 Parteien herrschte, einigte sich D mit A darauf auch diese Mängel beseitigen zu lassen, ohne mir ( B) etwas davon zu sagen, weil ich dagegen gewesen wäre.

Jetzt kostet die Renovierung 20 000€ mehr und von mir wird erwartet, ein Drittel davon zu tragen, weil sie „notwendig war zum Erhalt des Hauses“.
Als ich mich weigerte zu zahlen, kam die Antwort, man hätte mit einem Anwalt gesprochen, und der habe gesagt, in so einem Fall könnte die Mehrheit der Erben entscheiden und die Minderheit ( also mich ) überstimmen und zwingen, weil die Reparaturen notwendig gewesen seien zum Erhalt des Hauses.

Ist das wirklich so? Oder hat nicht jeder Erbe eines Erbteils das Recht auf ein Veto? Und alle müssen sich einig sein um eine so hohe Ausgabe zu beschließen?

Wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 18.10.2021
17:34 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 18.10.2021
19:55 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 18.10.2021 19:55 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 937

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrte Fragestellerin,

nach § 2038 Absatz 1 BGB kann jeder Miterbe die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen ohne Mitwirkung der anderen Erben vornehmen ...



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