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Erben sollen die Enkel sein

Gefragt am 18.07.2011
16:03 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3966 | Bewertung 5/5

 

Hallo,

ich bitte in folgender Situation um eine Empfehlen/Beratung/Einschätzung:

- Verwittwete Dame (80J)
170 T€ Eigentumswohung
120 T€ Barvermögen

mit 2 Kinder
-Sohn A (60J) verheirate , 2 Enkelkinder
-Sohn B (58J) verheiratet, keine Kinder

Es besteht ein Testament welches beide Kinder zu gleichen Teilen erbberechtigt. Grundsätzlich soll das auch so beliben.

Sohn B ist Frührentner und leider gesundheitlich sehr angeschlagen. Der Dame ist es aber sehr wichtig, dass ihr zu vererbendes Vermögen von der Ehefrau des Sohn B separiert wird. Es soll also verhindert werden, dass bei einem vorzeitigen Tod von Sohn B. die Ehefrau den Nachlass der Schwiegermutter erbt. Vielmehr sollen die Vermögenswerte auf die nächste Generation (die beiden Enkel von Sohn A) in diesem Fall übertragen werden.

Da Sohn B zur Miete wohnt überlegt die Dame aus dem restlichen Barvermögen eine Wohnung zu kaufen, welche ein lebenslanges Wohnrecht für Sohn B. enthalten soll.

Ich bitte Sie um einen Losungsvorschlag der möglichst genau die Interesse der älteren Dame beinhaltet.

Vielen Dank

Welche Schritte

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 18.07.2011
16:03 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 18.07.2011
16:59 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 18.07.2011 16:59 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3966 | Bewertung 5/5

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

das lebenslange Wohnrecht müßte nur notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.

Zur Erbfolge ist es am besten mit Vor und Nacherben zu arbeiten. Dazu sollte ein neues Testament verfasst werden. Dieses ist handschriftlich zu schreiben und zu unterschreiben.

Formulierungsvorschlag: Im Fall meines Todes erbt A die Hälfte meines Vermögens.
B wird Vorerbe im Sinne der §§ 2112 ff BGB der anderen Hälfte. Er hat bei Eintritt des Vorerbfalls ein Verzeichnis über die Erbschaftsgegenstände anzulegen, die ihm bei der Erbauseinandersetzung zufallen und bei A zu hinterlegen.

(Die Pflicht zur Erstellung des Verzeichnisses ergibt sich aus § 2121 BGB. Die Hinterlegung bei A schützt davor, dass B oder dessen Frau das Verzeichnis nachträglich manipuliert ...



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