Erbe nach Pflege
Gefragt am 27.10.201013:00 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4922
Im Nov 2005 übernahm ich die Betreuung für meinen dementen Vater. Im Mai 2006 zog ich dann mit meiner minderjährigen Tochter in seine Wohnung um ihn zu pflegen. Meine Wohnung habe ich untervermietet. Zuerst Pflegestufe I, ím Feb.07 den Pflegst. II und im Feb.08 dann Pflegestufe III. Im Oktober 07 habe ich mein Taxi, welches ich bis dato als Unternehmerin betrieb, verkauft. Im Nov 2007 wurde dann eine RA zur Betreuung der Finanzen eingesetzt. Ich hatte die ganze Zeit freie Kost und Logis für mich und meine Tochter. Von der RA bekam ich dann ein monatliches Haushaltsgeld für Lebensmittel, Zuzahlungen und Pflegespezifische Ausgaben, in Höhe von 1350,00€. Dieses Haushaltsgeld wurde über Belege verrechnet. Zusätzlich bekam ich für mich(auf mein Konto) € 424 anteilig vom Pflegegeld ausgezahlt. Von diesem Geld musste ich natürlich meine Krankenversicherung und ander Versicherungen begleichen. Ausserdem Bekleidung für mich und meine Tochter.
Nun ist mein Vater im Aug 10 gestorben und es geht um das Erbe, welches ich mit meiner Schwester teilen soll. Meine Schwester lebt 500 km weg und hat sich nicht um die Pflege gekümmert. Sie meint nun, da ich ja die ganze Zeit kostenlos bei meinem Vater gewohnt habe, dass ich keinen Anspruch auf den Pflegeausgleich habe. Ist dies richtig? Wenn nicht, wie hoch wäre denn der Pflegeausgleich?
13:00 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Erbrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal möchte ich Ihnen mein ausdrückliches und aufrichtiges Beileid ausdrücken.
Das von Ihnen beschriebene Problem tritt in der Praxis leider recht häufig auf.
Nachfolgend möchte ich Ihnen die Grundzüge erklären und Ihre Fragen hiermit beantworten:
Nach dem Gesetz haben Sie definitiv einen Rechtsanspruch auf diesen Pflegeausgleich.
Anspruchsgrundlage für einen solchen Ausgleich ist § 2057a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB.
Die Höhe des Pflegeausgleiches wiederum ist gem § 2057a Abs ...
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