Ehegatten-Testament
Gefragt am 27.05.201513:14 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2817
Guten Tag,
wir sind ein noch relativ junges Ehepaar mit 2 minderjährigen Kindern. Für den Fall der Fälle möchten wir uns vorsorglich ein Testament in die Schublade legen, mit dem sichergestellt ist, dass der andere Ehepartner nach dem Tod des Ehepartners vollumfänglich über den Nachlass des Verstorbenen verfügen kann.
Hierfür würden wir folgenden Text verwenden:
Handschriftlich Ehepartner 1:
Testament
Wir, die Eheleute Martina Mustermann, geborene Musterfrau, geboren am TT.MM.JJJJ in Musterhausen, und Hermann Mustermann, geboren am TT.MM.JJJJ in Musterstadt, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Vollerben ein.
Zu Schlußerben des Längstlebenden von uns bestimmen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder Karl Mustermann, geboren am TT.MM.JJJJ in Musterhausen, und Elke Mustermann, geboren am TT.MM.JJJJ in Musterhausen jeweils zu gleichen Teilen.
Musterhausen, Datum
Unterschrift Ehepartner 1 (Vor- und Zuname)
Handschriftlich Ehepartner 2:
Dies ist auch mein Wille
Musterhausen, Datum
Unterschrift Ehepartner 2 (Vor- und Zuname)
1.) Ist mit dieser Formulierung zweifelsfrei sichergestellt, dass der überlebende Ehepartner vollumfänglich und ohne Beschränkungen über den Nachlass verfügen kann. Oder sehen Sie in den Formulierungen irgendwo einen Auslegungsspielraum?
2.) Wir haben gelesen, dass der zweite Mitunterzeichner zur Klarstellung, dass es sich bei dem Testament auch um seinen Willen handelt, die Formulierung \\\"Dies ist auch mein Wille\\\" handschriftlich hinzusetzen sollte. Sollte der erste Unterzeichner auch einen Zusatz \\\"Dies ist mein Wille\\\" hineinschreiben?
3.) Ist es egal, ob die Ehepartner nebeneinander unterzeichnen oder erst (wie oben aufgeführt) Ehepartner 1 unterzeichnet und dann darunter Ehepartner 2?
Danke im Voraus für Ihre Antwort.
13:14 Uhr
Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Erbrecht)
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu 3. Es ist egal, ob die Ehepartner untereinander oder nebeneinander unterschreiben.
Zu 2. Dieser Zusatz ist nicht erforderlich. Er schadet aber auch nicht.
Zu 1. Die von Ihnen gewählte Formulierung kann nicht ausschließen, dass nach dem Tod des zuerst versterbenden, ein Kind seinen Pflichtteil fordert.
Frei verfügen kann der Überlebende nur über den Teil, der nicht zur Auszahlung des Pflichtteils benötigt wird ...
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