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Bin ich Erbe oder Pflichtteilsberechtigter?

Gefragt am 20.02.2014
08:17 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2681

 

Im Testament hat meine Mutter geschrieben: „Ich setze meine 6 Kinder als Erben ein. …. Gottfried soll kein Geld erhalten.“ An Gegenständen habe ich nur 1 Vase, ein dreiteiliges Fischbesteck erhalten. Der Goldring meines Vaters, den ich laut Testament erhalten sollte, ist von meinen Geschwistern angeblich nicht gefunden worden.
Da ich 500 km entfernt wohne, haben meine Geschwister die Wohnung meiner Mutter ohne mich und mit meinem Einverständnis aufgelöst. Meine Geschwister haben mir in der Zwischenzeit jeweils mitgeteilt, welche Gegenstände sie aus der Wohnung meiner Mutter genommen haben. Darunter beispielsweise ein handgeknüpfter Teppich von 8m², den mein Bruder nach der Auflösung der Wohnung meiner Mutter auf seinem Dachboden gelagert hatte, was er jedoch bei meiner ersten Nachfrage für die ersten beiden Monate nach dem Tod meiner Mutter angeblich vergessen hatte. Meine Schwester hat eine große alte Holztruhe erhalten. Sie haben alles unter sich verteilt, ohne mich zu fragen oder zu informieren.
Von dem viel zu niedrigen Geldbetrag auf dem Konto (siehe meine Anfrage vom 7.12.2013) haben meine Geschwister bisher nicht gesprochen.
Gehe ich nun auf diese Weise leer aus? Bin ich Erbe oder Pflichterbe? Was kann ich tun und wie muss ich vorgehen?
Vielen Dank.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.02.2014
08:17 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 20.02.2014
09:06 Uhr

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Beantwortet am 20.02.2014 09:06 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2681

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Leer werden Sie wohl nicht ausgehen. Ob Sie hier als Erbe eingesetzt werden sollten (und wenn ja in welchem Umfang) oder ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht, wäre durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Sind außer dem geschriebenen Testament keine weiteren, den Inhalt konkretisierenden Umstände bekannt, helfen ggf. die gesetzlichen Auslegungsregeln insbesondere der §§ 2087 ff ...



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