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Berechnung

Gefragt am 19.05.2011
13:50 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5039

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch meine PI bin ich als Pflichtteilsberechtigter Erbe (Mutter im September 2010 verstorben)meinem ISV- Verwalter gegenüber verpflichtet, den mir zustehenden Pflichtteil an zu geben.
Nach Grundbucheinsicht (Verkauf vin 3 Eigentumswohnungen und der noch vorhanden EW meiner Eltern) beziffert sich nur der Nachlass meiner Mutter auf ca. 130.000 Euro.
Seit über 6 Monaten warte ich nun (und das über auch noch mit meinem Anwalt) auf ein korrektes Nachlassverzeichniss. Dies verweigert mein Vaater mit allem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und den widersprüchlichsten Aussagen, das es keinen Nachlass gibt.
Jedes Schreiben der Gegenseite und den darin entaltenen falschen und erlogenen Aussagen, konnte und wurde von mir komplett gegen belegt und aufgedeckt.
Es besteht jedoch ein Treuhandkonto hinterlegt bei seinem Anwalt. Nun habe ich erfahren, dass dieses Konto auf den Namen einer meiner Schwestern läuft (obwohl Vater Alleinerbe ist) und das dieses Konto DEFINITIV und 100%ig zu dem Nachlass meiner Mutter gehört. Diese Konto wird wissentlich verschwiegen und vorenthalten, da sich durch Einsichtnahme und Prüfung der tatsächliche Nachlass ermitteln liese, sowie der Nachweis über wissentliche, vorsätzliche falsche EV, Sozialamtbertug, Veruntreuung und einiges mehr.
Welche Rechte habe ich als Pf.teils Erbe Einsicht in dieses Konto zu erhalten damit endlich der ungefähre Nachlass ermittelt werden kann und vor allen Dingen nachweisen zu können,dass dieses Konto mit absoluter Sicherheit zum Nachlass dazu gehört?
Lt. meiner Anwältin stünden mir rechtlich keinerlei Möglichkeiten diesbezüglich zu und somit wäre das Konto für den Nachlass für mich nicht relevant oder existent????
Sind mir denn wirklich per Gesetz so die Hände gebunden, dass ich durch Verschluss, Verschweigen, auf meine Schwester laufendesn Konto, nicht die geringste Chance erhalte um auch nur einen Beweis, Nachweis, erbringen zu können und sogar müssen ???
Nach nun über 6 Monaten, möchte ich diese Angelegenheit endlich abschliessen dürfen.
Mit meineer Anwältin komme ich keinen Schritt weiter und wende mich deshalb mit meiner letztn Hoffnung an Sie.

Für Ihre Mühe bedanke ich mich im voraus recht herzlich

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 19.05.2011
13:50 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 19.05.2011
14:28 Uhr

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Beantwortet am 19.05.2011 14:28 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5039

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Voraussetzung für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches ist, dass der Pflichtteilsberechtigte weiß, welchen Umfang und welchen Wert der Nachlass hat. Das hat auch der Gesetzgeber gesehen und dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Auskunft gegeben, § 2314 BGB. Daraus ergibt sich eine entsprechende Informationspflicht des Erben. Die Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten auf Anforderung ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und der Nachlassschulden zukommen lassen ...



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