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1. Pflichteilverzicht, 2. Steuerlich, Eheleute als Erben

Gefragt am 02.12.2009
15:31 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4803

 

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

bitte senden Sie mir ein verbindliches Preisangebot zur Beantwortung oder Erstellung von zwei rechtsgültigen Verträge unter Berücksichtigung meiner Vorgaben:


1./



Zur Koodinierung der persönlichen Erbangelegenheit benötige wir eine rechtsgültige Vorlage in der Sache Pflichteilsanspruch. Gesetzlich hätte die Tochter beim Ableben eines Elternteils Anspruch auf das Pflichtteil. Mit Einverständnis alles Beteiligten

sollte dies aber so geregelt werden: Dass beim Ableben eines Elternteils die Tochter

- aufgrund von bereits grosser finaziellen Zuwendungen - auf das Pflichteil verzichtet. Beim Ableben des letzten Elternteils und bei noch vorhandener Erbmasse sollte Sie jedoch wenigstens mit dem Pflichteil berücksichtigt werden.

Dafür brauchen wir eine schriftliche, rechtsgültige Erklärung, die dann vom Postamt

unterschriftlich bestätigt wird.



2./ Die Erbregelung sollte so geregelt werden dass keiner der Ehepartner unnötig

Erbschaftsteuer zahlt und das Vermögen, Haus und Grund, beiden, gleichermassen

eigentumsrechtlich zugestanden wird. Wir denken zB. an Berliner Modell oder an eine Altenative dazu? Auch dazu müsste eine schriftliche Erklärung erstellt werden.





Für Ihre Bemühungen danke ich im Voraus.



Mit freundlichen Grüßen



Jankowitz

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 02.12.2009
15:31 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 03.12.2009
22:32 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 03.12.2009 22:32 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4803

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Punkt 1: Pflichtteilsverzicht

Es ist durchaus möglich, eine solche Verzichtserklärung aufzusetzen. Der Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Form, § 2348 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein solcher Pflichtteilsverzicht auch durch Auslegung einem Erbvertrag zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erblasser entnommen werden. Auch im Fall des (generellen) Erbverzichts (§§ 2346 ff. BGB).

Nicht der notariellen Form bedarf der Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Eintritt des Erbfalls. Der Verzicht auf den Pflichtteil nach Eintritt des Erbfalls kann sogar mündlich erklärt werden. Aus Gründen der Beweissicherung sollte er allerdings schriftlich erfolgen ...



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