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E-Mail Irrläufer mit vertraulichem Inhalt

Gefragt am 01.12.2009
19:35 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5971

 

Ich habe versehentlich eine E-Mail eines Zeitarbeitsunternehmens an ein anderes Zeitarbeitsunternehmen, mit welchem wir ebenfalls arbeiten weitergeleitet. Die Mail des Zeitarbeitsunternehmens enthielt die Vornamen und Nachnamen von bei uns eingesetzten Mitarbeitern. Es handelte sich um eine Liste, die von Zeitarbeitsfirmen genutzt wird, wenn Sie bei uns ihre Mitarbeiter besuchen möchte. ... Die Liste enthielt nicht die Information, dass es sich um alle bei uns eingesetzten Mitarbeiter handelt.

Als ich dies bemerkte habe ich sofort das Unternehmen, an welches fälschlicherweise die Mail geschickt wurde angerufen und sie gebeten die falsch geleitete Mail zu löschen und mir die Löschung schriftlich zu bestätigen.

Das "geschädigte" Zeitarbeitsunternehmen teilt nun mit, dass sie dies als eine grobe Verletzung des Datenschutzgeheimnisses sowie Verletzung des Betriebsgeheimnisses sieht. ..Zitat:Ich habe Ihnen diese Daten vertraulich gemailt und Sie haben nicht die nötige Sorgfalt walten lassen beim Umgang mit den Daten. Nun weiß das andere Zeitarbeitsunternehmen über meine Mitarbeiter Bescheid und kennt zudem auch noch die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen."

Wie gesagt, die Angelegenheit ist mir natürlich sehr peinlich. Ich möchte mich, bevor ich mit dem Zeitarbeitsunternehmen morgen in Kontakt trete, über die rechtlichen Folgen informieren.

1. Ist das eine grobe Verletzung des Betriebsgeheimnisses?
2. Wie verhält es sich mit der Verletzung des Datenschutzes?
3. Welche Folgen kann so ein Irrläufer für: a) mich haben? b) für das Zeitarbeitsunternehmen haben?
4. Muß das Zeitarbeitsunternehmen befürchten, dass die Mail vom anderen Zeitarbeitsunternehmen für eigene Zwecke mißbraucht wird? Wie kann man sich hiervor schützen?
5. Welches Schritte sollten in einem solchen Fall unternommen werden, damit der Schaden so gering wie möglich gehalten wird?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 01.12.2009
19:35 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 01.12.2009
19:48 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 01.12.2009 19:48 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5971

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Datenschutzrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Frage 1: Ist das eine grobe Verletzung des Betriebsgeheimnisses?

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, kann in Ihrem Verhalten durchaus eine grobe Pflichtverletzung erblickt werden. Allerdings ist diese nach Ihrer Schilderung eher als fahrlässig einzustufen.


Frage 2: Wie verhält es sich mit der Verletzung des Datenschutzes?

Die Angaben der Mitarbeiter sind personenbezogene Daten, die insoweit geschützt sind. Hier können nur die betreffenden Personen selbst entscheiden, inwieweit ihre Daten weitergegeben werden dürfen.

Es liegt hier eine Verletzung des Datenschutzes vor. Allerdings können nur die betroffenen Mitarbeiter diese Verletzung geltend machen.


Frage 3: Welche Folgen kann so ein Irrläufer für: a) mich haben? b) für das Zeitarbeitsunternehmen haben?

Für Sie als Arbeitnehmer kann eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgen ...



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