Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

Ortsübliche Miete Vergleichswerte

Wir haben an nahe Verwandte vermietet.

1. Hat das Finanzamt die Verpflichtung, die Miethöhe bei einem anderen Finanzamt in Erfahrung zu bringen von vergleichbaren Objekten, bei denen wir nur den Vermieter namentlich benennen kännen, er uns aber keinen Mietvertrag aushändigen will zum Nachweis, dass unsere Miete ortsüblich ist und wenn ja, wo steht das?

2.Es gibt keinen Mietspiegel in unserem Ort und auch mit Immoscout etc finden wir kein vergleichbares Objekt, da es ein Einfamlienhaus ist. Wie können wir noch nachweisen, dass es sich um eine angemessene Miete handelt, die wir vereinbart haben?

3. Die Umlagen werden auch untersucht, ob sie angemessen umgelegt wurden. Wir haben z. B. die Wartung der Heizung nicht umgelegt. Ist dieser Betrag wirklich in die Angemessenheitsbetrachtung einzubeziehen?

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Der Vergleich mit der ortsüblichen Miete ist an Hand der Bruttomiete durchzuführen, d.h. die Nebenkosten werden mit einbezogen. Dies bedeutet, je weniger Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden, um so größer ist die Gefahr, dass die abzugsfähigen Werbungskosten gekürzt werden.

Für die verbilligte Wohnungsüberlassung gibt es die sogenannte Mietpreisspanne. Innerhalb dieser Mietpreisspanne wird di ortsübliche Miete angesiedelt sein. Somit kann als ortsübliche Miete der jeweils niedrigste Wert innerhalb einer Mietpreisspanne herangezogen werden.

Ortsübliche Mieten sind Vergleichsmieten, die für Wohnungen gleicher Art, Lage, Ausstattung und Baujahr im freien Geschäftsverkehr erzielt werden. Lässt sich die ortsübliche Miete nicht oder nur schwerlich feststellen, dann ist ein Miethöhe Gutachten durch einen Sachverständigen zweckmässig. Den Weg über ein Gutachten müssen Sie dann gehen, wenn mit dem Finanzamt keine Einigung erzielt werden kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt

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Experte für Vermietung / Verpachtung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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