Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

Gemeinsames Mietobjekt nach Scheidung

Guten Tag,

ich habe ein Problem. Ich bin geschieden und wieder verheiratet, habe aber noch eine gemeinsame Eigentumswohnung mit meiner Ex-Frau. Die Wohnung ist vermietet. Demnach würde ich annehmen, dass ich den Verlust, der aus der Vermietung entsteht, einfach zu 50 % absetzen kann. Das Steuerprogramm sieht aber im Feld Eigentümer nur vor, dass die Wohnung entweder alleine mir, alleine meiner jetzigen Frau oder uns beiden gemeinsam gehört. Das trifft aber alles nicht zu, sondern sie gehört eben mir zu 50% und meiner jetzigen Frau eben z 0%. Kann mir jemand dazu weiterhelfen.

Ich habe nun gelesen, dass ich wohl eine "Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Fesstellung..." machen müsse. Das erscheint mir aber überflüssig, da doch Einigkeit besteht, sowohl Einnahmen als auch Ausgaben hälftig zu tragen. Außerdem sieht auch das entsprechende Formular eine solche Situation nicht vor.

Da ich gerne schnell meine Einkommenssteuererklärung einreichen möchte, würde es mir helfen, wenn ich mir ein solch aufwendiges Procedere sparen könnten.

Ich bitte um Hilfe!

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Ist der Gegenstand der gesonderten Feststellung bei der Besteuerung mehreren Personen zuzurechnen, ist die Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO gesondert und einheitlich zu treffen. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn die beteiligten Personen zusammenveranlagt werden. Dies bedeutet, dass die Einkünfte aus einer gemeinsamen Einkunftsquelle mit der Ex-Ehefrau, gesondert erklärt werden müssen.

Eine andere Möglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Selbst, wenn Sie eine programmtechnische Lösung finden würden, würde das Finanzamt die Bearbeitung ablehnen, weil es auf einer gesonderten Erklärung bestehen muss.

Ich bedaure Ihnen keine günstigere Antwort erteilen zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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Die gesetzliche Berufsbezeichung

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