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Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

Absetzbarkeit v. Ausgaben i.Rahmen einer Vereinbarung zur Abwendung einer Insolvenz

Szenario:
Ein Grundstück wird an zwei Personen zu je 50 Prozent vermacht.
Nach dem Tod des Erblassers ( hier Vermächtnisgeber) wird der nur mit dem Nießbrauch bedachte Erbe fälschlicher Weise als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Ein auf dem Grundstück lastendes Darlehen wird vom Nießbrauchberechtigten bis zu dessen Tod bedient. Der Vollzug obliegt einem Testamentsvollstrecker.

Noch zu Lebzeiten des Nießbrauchberechtigten wird dieser auf Antrag des TV als Eigentümer im Grundbuch gelöscht und die Vermächtnisnehmer als Eigentümer eingetragen.

Als der Nießbrauchberechtigte 2007 stirbt, treten die Eigentümer in die vollen Rechte und Pflichten an dem Grundstück ein und bedienen auch das Darlehen weiter.
2008 beantragt die Ehefrau des verstorbenen Nießbrauchberechtigten (Gütertrennung) eine Nachlassinsolvenz über das Vermögen ihres Ehemannes.

Der Insolvenzverwalter bezieht das betr. Grundstück in den Nachlass ein und verlangt von den Eigentümern die Herausgabe des Grundstücks.
In diesem Zusammenhang stellt auch die Bank Antrag auf Rückzahlung des Darlehens an den Insolvenzverwalter und erklärt,dass die Eigentümer nicht automatisch zu Darlehensnehmern geworden sind. Es gäbe kein Gesetz, das eine automatische Darlehensübernahme durch die neuen Grundstückseigentümer vorsieht. Man möge der Bank mitteilen, wer nunmehr nach dem Tod des Nießbrauchberechtigten Darlehensnehmer ist.

In einem aussergerichtlichen Verfahren haben sich die Beteiligten geeinigt, bestimmte Zahlungen an die Ehefrau des verstorbenen Nießbrauchberechtigten zu leisten und damit die Insolvenz und Rückgabe des Grundstücks abgewendet.

Zu den Zahlungen gehört auch die Befriedung der Bank durch Zahlung des Restdarlehens, einer Vorfälligkeitsentschädigung, einer Verwaltungsgebühr und einer Notargebühr für die Löschungsbewilligung.

Frage:

Da die Grundstückseigentümer nach deutlicher Darstellung der Bank n i c h t Darlehensnehmer sind, haben sie nach meinem Dafürhalten eine Zahlung zum Erhalt ihres Eigentums geleistet, das ansonsten in die Vermögensmasse beim Insolvenzverwalter eingegangen wäre.

Kann in diesem Fall dieser Betrag, mit dem die Bank im Rahmen einer aussergerichtlichen Vereinbarung abgefunden wurde, steuerlich von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden ?

Wenn ja, können dann auch die Beträge steuerlich abgesetzt werden, die in Form der monatlichen Raten von den Eigentümern nach dem Tod des Nießbrauchers, an die Bank gezahlt wurden ? Diese Zahlungen erfolgten, um eine mögliche Zwangsversteigerung durch die Bank abzuwenden,
die bei Einstellung der Zahlungen damit gedroht hat und obwohl die Eigentümer nicht Darlehensnehmer waren.

Ich bitte die Ausführlichkeit zu entschuldigen, aber sie scheint mir in diesem Fall angebracht.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Beurteilung anhand der Angaben im Sachverhalt erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen der Informationen kann die steuerrechtliche Beurteilung beeinflussen.

Der von Ihnen geschilderte Fall ist sehr komplex und im Rahmen eines solchen Forums nur schwer abschließend zu beurteilen, da es auch auf die Formulierungen in den Verträgen ankommt.

Ich bin nach Ihrer Schilderung nicht der Auffassung, daß die Beträge in voller Höhe steuerlich abzugsfähig sind.

Vielmehr handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten für das Grundstück, die geleistet worden sind, um den Eingriff in die Eigentümerstellung abzuwenden. Für ihren konkreten Fall gibt es nach meiner Recherche keine Rechtsprechung des BFH, der aber in einem ähnlichen Fall für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz entschieden hat, daß hier nachträgliche Anschaffungskosten vorliegen, BFH v. 17.4.2007, Az IX R 56/06. Die Zahlung ist einer nachträglichen Übernahme einer fremden Verbindlichkeit gleichzusetzen, die immer zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.

Im gleichen Urteil hat der BFH ausgeführt, daß sämtliche Zahlungen im Rahmen der Ablösung als nachträgliche Anschaffungskosten zu qualifizieren sind. Somit kommt eine steuerliche Berücksichtigung nur über die AfA in Betracht.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

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Experte für Vermietung / Verpachtung

Oliver Burchardt