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Frag einen Steuerberater zum Thema Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit

Sog. Corona-Bonus für Übungsleiter

Sehr geehrte Damen und Herren,

besteht für Übungsleiter, die eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG beziehen, die Möglichkeit, einen zusätzlichen Zuschuss ("Corona-Bonus") nach § 3 Nr. 11a EStG zu beziehen? Es geht um eine begünstigte Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein. Ich frage mich, ob in diesem Fall der Übungsleiter als "Arbeitnehmer" im Sinne des Abs. 11a zählt.

Herzlichen Dank für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Frage möchte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Grundsätzlich kommt es hier darauf an, ob die Tätigkeit als Übungsleiter nebenberuflich selbständig oder als Arbeitnehmer ausgeführt wird. In § 611a BGB ist folgendes geregelt (Legaldefinition des Arbeitneherbegriffs):

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München sind eheremamtliche Übungsleiter keine Arbeitnehmer, insbesondere ersetzt die Übungsleiterpauschale nur einen entstandenen Aufwand und stellt kein Arbeitsentgelt dar (https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/arbeitsrecht-uebungsleiter-sind-keine-arbeitnehmer-f86052)

Hiernach läge also keine Arbeitnehmereigenschaft vor, so dass ein zusätzlicher Coronabonus nicht gewährt werden könnte.

Ich würde hier empfehlen das Vertragsverhältnis durch einen Arbeitsrechtler prüfen zu lassen. Je nach dem, wie die Beurteilung ausfällt, könnten Sie dann den Bonus zahlen oder nicht.

Melden Sie sich gerne, wenn Sie Rückfragen haben. Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen schönen Sonntag!

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater



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