Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit

Ehrenamtspauschale und Verzichterklärung

Guten Abend. Wir sind ein kleiner, gemeinnütziger Verein mit 250 Mitgliedern. Es gibt etwa 20 ehrenamtliche Mitarbeiter, jeder von diesen bekommt kein Geld für seine Arbeit, alle erledigen ihr Ehrenamt neben dem Job in ihrer Freizeit kostenfrei.

Gerne würden wir nun den Ehrenamtlern einen Standard-Vertrag für ihre Ehrenamtsaufgabe seit dem 1.1.2021 zur Verfügung stellen und diesen Vertrag samt einer Verzichtserklärung von den Ehrenamtlern im Dezember 2021 unterschreiben lassen.

Für das Honorar, auf das sie verzichten, es sind bei jedem ca. 400,00 Euro für 2021, wollen wir ihnen eine Spendenquittung ausstellen. Können Sie uns beraten, ob diese Vorgehensweise richtig ist? Der Verein hatte im Schnitt immer 8.000,00 Euro auf dem Konto. Dürfen wir jetzt im Dezember die Verträge austeilen, die ab dem 1.1.2021 Gültigkeit gehabt haben sollen?
Darf der Vorstand auch eine Ehrenamtspauschale haben?

Wir haben ein kurzes Textdokument beigefügt, in dem alle Informationen enthalten sind. Zusätzliche haben wir die Satzung beigefügt.

Wir würden uns eine Prüfung unserer geplanten Vorgehensweise wünschen.

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Auch der Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch (sog. Aufwandsspenden) kann als Zuwendung nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Aufwendungsersatzanspruch (z.B. Fahrtkosten) durch einen Vertrag oder die Satzung der Zuwendungsempfängerin tatsächlich und ernsthaft eingeräumt wurde, und zwar bevor die den Ersatzanspruch begründende Tätigkeit begonnen wurde. Dies bedeutet in etwa, dass der Erstattungsanspruch nicht unter der Bedingung des Verzichts oder der unmittelbaren Wiedereinzahlung eingeräumt worden sein darf (§ 10b Abs. 3 Satz 6 EStG). (Kiehl/Feldgen in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, eKomm Ab VZ 2020, § 10b EStG Rz. 43 (Aktualisierung v. 19.10.2021)

In Ihrem Fall wird eine Verzichtserklärung als Voraussetzung gestellt, zudem erfolgt alles rückwirkend. Somit ist dies kein gangbarer Weg.


Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Jöhrensstraße 1, 30559 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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Steuerberater Bernd Thomas

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