Arbeitnehmerdarlehen für Weiterbildung
Dezember 20, 2021 | 80,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind ein gemeinnütziger Verein (nach § 52 II 1 Nr. 2 u. 13 AO) und sind ausschließlich spendenfinanziert. Wir haben u.a. eine Personalstelle (geringfügige Beschäftigung) für die Buchhaltung und Verwaltungsaufgaben etc. Wir möchten dieser Person eine Weiterbildung im Bereich Datenschutzrecht zukommen lassen, damit sie in diesem Bereich für den Verein tätig werden kann. Hierfür soll wie folgt vorgegangen werden:
Die Kosten für die Weiterbildung sollen zwischen dem Verein und der Person hälftig geteilt werden. Das volle Kursentgelt soll zunächst durch den Verein bezahlt werden. Im Rahmen eines Arbeitgeberdarlehens soll die Person ihren Anteil in monatlichen Raten über 18 Monate zurückbezahlen. Einvernehmen zu diesem Vorgehen besteht zwischen allen Beteiligten. Das durch den Arbeitnehmer zu tragende Entgelt (Darlehen) beträgt ca. 1.200 Euro.
Die Frage hierzu lautet: Ist dieses Vorgehen, so wie angedacht, grundsätzlich möglich, ohne die Steuerbegünstigung zu gefährden? Ist es richtig, dass eine marktüblich Verzinsung aufgrund der geringen Höhe des Darlehens nicht notwendig ist?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Guten Abend und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Grundsätzlich ist das Vorgehen so möglich, da die Fortbildung dem Verein zugute kommt und es keine ausschließliche Begünstigung der betreffenden Person darstellt. Im Zweifel wird diesem ja auch mit der Kostenteilung Rechnung getragen.
Bei Darlehen an Arbeitnehmer des Vereins (als Arbeitgeber) ist ein Verzicht auf eine Verzinsung unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn der Zinsverzicht als zusätzlicher Lohn angesehen werden kann. D.h. der Zins muss als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn behandelt werden. Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch Arbeitgeberdarlehen erhält, sind Sachbezüge. Sie sind als solche zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR übersteigt. Da hier der Darlehensbetrag aber unter 2.600 EUR liegt, muss auch kein geldwerter Vorteil versteuert werden.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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