umsatzsteuerpflichtig bei freier Mitarbeit in Arztpraxis
Mai 21, 2016 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Ich bin Freiberufler und umsatzsteuerpflichtig. Als Heilpädagogin bin ich freie Mitarbeiterin in einer Kinder- und Jugendneuropsychiatrischen Praxis, erledige Arbeiten im Auftrag der Ärztin (Diagnostik, Beratung, Therapie). Dafür erhalte ich ein Honorar. Ist dieses Honorar steuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig?
Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 01.02.2007 (VR 64/05 NW) sind Leistungen einer Heilpädagogin unter den folgenen Voraussetzung nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatz befreit:
1. Es muss eine staatlich geregelte Berufsqualifikation als Heilpädagogin vorliegen (vgl. EuGH-Urteile vom 6. November 2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung, Slg. 2003, I-12911, BFH/NV Beilage 2004, 40, UR 2003, 584 Rz 5; vom 27. April 2006 C-443/04 und C-444/04, Solleveld u.a., BFH/NV Beilage 2006, 299, UR 2006, 587 Rz 24, 37; BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 23/04, BFHE 211, 69, BStBl II 2005, 904; vom 18. August 2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143).
2. Bei der Leistung der Heilpägagogin muss es sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedezin handeln. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedezin umfassen Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden ((BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 V R 1/02, BFHE 210, 188, BStBl II 2005, 675; vom 13. Juli 2006 V R 7/05, BFH/NV 2006, 2387, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2006, 1982, m.w.N.). Heilbehandlungen einer Heilpädagogin sind somit Leistungen, die direkt an der Krankheit und deren Ursachen ansetzen und nicht nur darauf abzielen, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern (vgl. BSG-Urteil in SozR 4-2500 § 18 Nr. 1, USK 2003-108).
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Ringstraße 98
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