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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

nachträgliche UStG Erstattung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich arbeite als freiberuflicher Musiker aus steuerlicher Sicht bis vor kurzem als Kleinunternehmer gem. §19(1). Bei Abgabe meiner Steuererklärung 2017 (die ich erst verspätet im August abgeben konnte) wurde ich aufgefordert rückwirkend nach dem Regelsteuersatz zu versteuern und die Steuererklärung anzupassen. Dementsprechend habe ich alle bereits als Kleinunternehmer gestellten Rechnungen korrigiert und erneut herausgeschickt. Für einen Großteil der angeschriebenen Kunden bedeutete die nachträgliche Überweisung der UStG kein größeres Problem. Für andere schon. 
Ich habe hier einen Fall bei dem ich insbesondere nicht weiter weiß. Es besteht die Bereitschaft mir die UStG nachträglich zukommen zu lassen allerdings gegen Vorlage erneuter Rechnungen. Lesen Sie selbst, hier die zitierte E-Mail!

„Sehr geehrter Herr ///////,
man hat mir Ihre eMail inkl. der Anlagen zur Bearbeitung weiter geleitet.
Leider ist es nicht ganz so einfach wie gedacht.
Da die Rechnungen bei uns bereits verbucht und – da diese aus 2017 stammen – auch schon in den Jahresabschluss eingeflossen sind, ist eine reine Korrektur der Rechnungen nicht möglich.
In diesem Fall muss ich Sie bitten, uns für alle Rechnungen jeweils separate Gutschriften (ohne MwSt) auszustellen. Im Anschluss stellen Sie dann alle Rechnungen nochmals neu aus… dann natürlich inkl. MwSt. 
Zu beachten wären sowohl bei den Gutschriften als auch den neuen Rechnungen die Rechnungslegungsvorschriften. Dabei geht es im Besonderen darum, dass jede Rechnung/Gutschrift u.a. folgende Bestandteile enthält:
1. Aktuellen Rechnungsdatum
2. Einmalige, fortlaufende Rechnungs- bzw. Gutschriftsnummer
3. Bei den Gutschriften kann gerne der Verweis auf die Rechnung: „Gutschrift zur Rechnung Nr. ……“, damit eine Zuordnung möglich ist.
Bitte behalten Sie sowohl auf den Gutschriften als auch den Rechnungen den Hinweis bei, warum die Ausstellung erfolgt.
Außerdem haben wir auch noch die Rechnung #48/17 beglichen. Auch dafür müssten Sie dann eine Gutschrift und neue Rechnung ausstellen.
Sollten Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
///////////////////////
Filmgeschäftsführerin“

Meine Frage nun. Ist dieses Angebot steuerlich korrekt und kann ich mich so darauf einlassen?

Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen,

Steuerberater Knut Christiansen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.

Grundsätzlich können Sie so verfahren. Der Rechnungsempfänger (Ihr Kunde) benötigt ordnungsgemäße Rechnungen, die ihn zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigen. Daher sind die beschriebenen Formalitäten einzuhalten. Ob Ihr Kunde die zusätzlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer tatsächlich zahlt, kann ich natürlich nicht garantieren. Allerdings spricht aufgrund des Emailverkehrs vieles dafür, dass die Zahlung erfolgt.

Wenn Sie so verfahren, eröffnet sich zumindest die Chance, dass Sie die Umsatzsteuer noch erhalten und Sie somit nicht "darauf sitzen bleiben". Denn wenn Ihr Kunde keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erhält, wird er diese auch nicht zahlen. Dann hätten Sie die Umsatzsteuer aus den bisher erhaltenen Nettobeträgen herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen. Für Sie wäre das definitiv die schlechtere Alternative.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Sonst stellen Sie gerne eine Rückfrage ein.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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Viöl

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