Zweigniederlassung
April 11, 2014 | 30,00 EUR | beantwortet von Ralph J. Schnaars
Sehr geehrter Herr Schnaars,
Fortführung meiner letzten Frage Anschrift/Rechnung:
Wie beschrieben habe ich bisher meine Wohnadresse bei der Gewerbeanmeldung angeben und als Betriebsstätte genutzt und eine weitere repräsentative Adresse für die Außendarstellung (Rechnungen, Visitenkarten usw) genutzt. Nun bin ich kürzlich umgezogen. Es steht somit Gewerbeabmeldung + Neuanmeldung an.
In der neuen Gemeinde will ich die bisherige Lösung in der Praxis beibehalten, aber von Anfang an korrekt aufstellen, so dass es später keinen Ärger gibt.
Sie haben mir zur Anmeldung einer Zweigniederlassung/Filiale geraten, um die Zweitadresse für Rechnungen nutzen zu können.
Dazu folgende Fragen:
1) Wie kommuniziere ich bei der Anmeldung mein Vorhaben dem Gewerbe- / Finanzamt am besten?
2) Es genügt definitiv, wenn ich auf den Rechnungen die Adresse der Zweigniederlassung angebe? Irgendwo las ich, dass trotzdem auch die Adresse der Hauptniederlassung (=Wohnadresse) anzugeben ist.
3) Erhöht die Gründung einer Zweigniederlassung die buchhaltererischen Anforderungen des Finanzamtes?
Mit freundlichem Gruß
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
\"per Zufall\" sehe ich gerade Ihre Frage - direkt an mich adressiert.
Danke für Ihr Vertrauen - schon einmal im Vorwege.
Nun zu Ihren Fragen
1) Ein gesonderter Hinweis beim Finanzamt entfällt. Und dem Gewerbeamt kann einfach mitgeteilt werden, dass Sie an zwei (2) Tätigkeitsstätten Ihre Aufträge bearbeiten - so dass Sie als Hauptsitz die \"Wohn\"-Anschrift angeben und als \"Niederlassung\" die repräsentative Adresse angeben. Somit ist festgehalten, dass Sie an beiden Standorten betrieblich tätig sind. Da diese, wie Sie mir mitteilten, ja in derselben Gemeinde liegen, ergeben sich hier auch keine Probleme in der Aufteilung der Umsätze oder Gewinne z.B. zum Zwecke der Gewerbesteuer.
2) Da Sie dann an beiden Anschriften gemeldet und auch erreichbar sind, bleibt es Ihnen überlassen, welche Adresse Sie auf Rechnungsformularen oder in Ihrer Korrespondenz verwenden. Eine Extra-Erwähnung der \"Hauptniederlassung\" ist nicht zwingend notwendig, da Sie selbst (als Kopf des Unternehmens) ja an beiden Standorten zu finden und tätig sind.
3) Solange die beiden \"Niederlassungen\" innerhalb einer Gemeinde liegen, lautet die einfache Antwort > NEIN.
Ich hoffe, hiermit geholfen zu haben.
Sofern Sie sich über meine Preise im RL informieren wollen,
finden Sie eine Preisübersicht zum Download in meinem
XING-Profil ( www.xing.to/Schnaars ) unter der Rubrik Portfolio
mit freundlichem Gruß
Ralph J. Schnaars
STWB Steuerberatungsgesellschaft mbH
Direktkontakt +49 (0)171 525 20 42
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