Rechnungsstellung an Drittland
Oktober 23, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Thomas Textoris
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage bezieht sich auf die Rechnungsstellung an ein Drittland (hier: USA). Ich habe einen Auftrag von einem Unternehmen mit dem Sitz in den USA bekommen und möchte nun eine Rechnung schreiben. Dies erfolgt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit (kein Gewerbe) im Rahmen der Kleinunternehmerregelung (falls das eine Rolle spielt).
Nun ist meine Frage, ob ich irgendetwas Spezielles auf der Rechnung beachten muss bzw. dazuschreiben muss im Vergleich zur \\\"normalen\\\" Rechnungsstellung im Inland.
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage beantworten.
\"Sie erbringen als Kleinunternehmer eine sonstige Leistung an ein Unternehmen mit Sitz in den USA\".
Bei einer Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmer wird die Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a (1) UStG). Im Ergebnis ist Ihre Leistung in den USA steuerbar und steuerpflichtig.
Bei Leistungen im EU-Ausland greift in solchen Fällen das s.g. \"Reverse Charge Verfahren\". Das heißt der Leistungsempfänger führt die Steuer im Bestimmungsland ab. Auch einige Drittländer wenden das Reverse-Charge-Verfahren an. Im Einzelfall sollte man sich hier bei der zuständigen Auslandshandelskammer informieren. Die zuständigen Kammern findet man unter www.ahk.de!
Nach meinem Kenntnisstand gibt es in den USA kein Reverse Charge Verfahren. Jedoch wird Ihre Leisung in den USA trotzdem nicht erfasst, da nach dortigen Recht kein Steuergegenstand vorliegt. Sie müssen sich also auch nicht in den USA für steuerliche Zwecke registrieren.
Sie stellen Ihre Rechnung also in jedem Falle \"Netto\" aus.
Einen gesonderter Hinweis oder Zusatz auf der Rechnung brauchen Sie in diesem Falle nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Textoris
Steuerberater
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