Wann lasse ich mir ein Honorar am geschicktesten auszahlen
Dezember 2, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Guten Tag!
Derzeit befinde ich mich noch in der Weiterbildung zur Psychotherapeutin. Die Einkünfte in dieser Zeit laufen auf Basis der Selbstständigkeit,- sie werden zunächst auf einem Konto des Ausbildungs-Instituts aufgehoben und ich kann sie mir nach und nach als Honorare auszahlen lassen,- und muss sie dann natürlich am Jahresende versteuern.
Bisher habe ich dieses Jahr ca: 16.500 Euro auszahlen lassen. Es befinden sich auf dem Institutskonto noch 9.000Euro, die ich mir auszahlen und versteuern lassen darf, wann ich will (und nicht dringend benötige). Ab März 2014 beginne ich eine Festanstellung mit 3180 Euro Brutto (1.852 Euro Netto) im Monat.
Meine Frage: Lasse ich mir die restlichen 9.000 Euro auf einen Schlag zum Ende dieses Jahres auszahlen, weil ich dann insgesamt weniger Steuern bezahle? Oder teile ich den Betrag besser auf die verschiedenen Monate in 2013 und 2014 auf? Oder ist es schlauer, sich die nächsten 7 Jahre jeweils nur 1000 Euro auszahlen zu lassen?
Vielen Dank und viele Grüße aus Hamburg
Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Nach BFH- Urteil vom 30.10.1980, BStBl II 1981, 305 sind Einnahmen zugeflossen, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann oder verfügt hat. Dies ist i.d.R. der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges. Dem Eintritt des Leistungserfolges steht es aber gleich, wenn der Empfänger der Leistung in der Lage ist, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen.
Der Begriff „Zufließen“ ist nach BFH- Urteil vom 01.10.1993, BStBl II 1994, 179 wirtschaftlich auszulegen. Danach liegt ein Zufluss erst mit der tatsächlichen Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut vor; das ist i.d.R. der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen.
Nach dem Sachverhalt kann wohl davon ausgegangen werden, dass der auf dem Institutskonto aufgelaufene Geldbetrag bereits wirtschaftlich als zugeflossen gilt, denn es bestand für Sie die Möglichkeit bereits den Geldbetrag abzurufen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?