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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Betriebsauto

Hallo, eine Frage zum Betriebsauto. Also ein Einzelunternehmer hat privat einen Audi A6 gekauft. Diesen wollter er dann unbedingt ins Betriebsvermögen aufnehmen. Also wurde der A6 aufgenommen, aber mit dem Einkaufswert (11.900 €) und ohne das die VST gezogen wurde. Einzelunternhemer ist auch Halter. Nun nach Ablauf der ND und AfA soll der Audi wieder aus dem Betriebsvermögen rausgenommen werden. Wie kann man das am besten machen ohne dass man auf den Umsatz (Restwert von ca. 7.500 € vorhanden) 19% an das Finanzamt abführen muss, da der Unternehmer ja auch keine VST gezogen hat. Ich brauche die genauen Buchungssätze SK04.
Danke für Ihre Mühe.

Anton Pernitschka


Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Die Umsatzversteuerung kann vermieden werden, wenn Sie das Betriebsauto vor einem Verkauf entnehmen und in Ihr Privatvermögen überführen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH löst eine Entnahme keine Umsatzsteuer aus, wenn der PKW ohne Vorsteuerabzug erworben wurde. Nach einer kurzen Wartefrist können sie den PKW dann umsatzsteuerfrei aus dem Privatvermögen heraus verkaufen. Die vorherige Entnahme müssen Sie jedoch beweisen können. Am besten teilen sie Ihrem Finanzamt schriftlich mit, an welchem Tag Sie den PKW aus Ihrem Betriebsvermögen entnehmen. Diese Mitteilung sollte vor dem Verkauf beim Finanzamt sein.

Wenn das Betriebsauto im vorliegenden Fall nicht verkauft wurde, sondern nur in das Privatvermögen überführt wurde, entfallen die genannten Vorkehrungen. Die Entnahme löst keine Umsatzsteuer aus, weil der PKW ohne Vorsteuerabzug erworben wurde.

Der Restwert von 7.500 € ist vom Fahrzeugkonto (z.B. 0520) auszubuchen. Die Gegenbuchung kann auf Entnahmekonto (z.B. 2100) erfolgen.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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Anton Pernitschka

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