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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Dienstwagen mit Fahrtenbuch - Besteuerung von Weg zur Arbeit

Meine Freundin (Angestellt) soll von ihrer Firma - einen Dienstwagen bekommen. Weg zur Arbeit: ca 50km (einfache Strecke). 1% Regelung ist uns bekannt - daher mit \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Weg zur Arbeit Zuschlag\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" sehr teuer, daran würde auch die ggf inFrage kommende 0,002% Regelung nicht viel ändern.Insbesondere, da sie für sonstige Privatfahrten kaum ein Auto braucht und die Firma ohnehin max den Sprit für den Weg zur Arbeit zahlt. Also: Fahrtenbuch. Unsere Frage: Einerseits ist nun ja der Weg zur Arbeit eine Dienstfahrt, zB zur Bestimmung ob es Dienstwagen oder Privatwagen.ist. Werden bei der prozentualen Anteilsbestimmung der Privatfahrten NUR die echten Privatfahrten berechnet? Wie fliesst dann der Weg zur Arbeit in die Rechnung ein? Unsere Vermutung: Beriebskostenanteil der Privatfahrten PLUS Zuschlag von \\\\\\\\\\\\\\\"einfacher WegzurArbeit - km) x 0,30€. Oder anders gedacht: Weg zur Arbeit wird VOLL zum Privatanteil hinzugerechnet. Entfernungspauschale kann DANN aber geltend gemacht werden. Danke für die Antwort.

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Im Fahrtenbuch müssen zunächst die dienstlich veranlassten Fahrten, die privat veranlassten Fahrten sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (hin und zurück) getrennt aufgezeichnet werden.
Dann werden die gesamten des durch das Kfz versursachten Kosten (Abschreibung/Leasing, Zinsen, Treibstoff, Reparaturen, Versicherung, Steuer usw.) den gesamten im Jahr gefahrenen km gegenübergestellt, um die Kosten pro km zu erhalten.
Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (hin und zurück) werden zu den Privatfahrten gerechnet. So dann erfolgt eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis dienstlich gefahrene km und privat gefahrene km.
Die Entfernungspauschale kann dann in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater

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Experte für Sonstige Frage an Steuerberater

StB Steffen Becker

StB Steffen Becker

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Steffen Becker,
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Hainstraße 39,
35684 Dillenburg-Frohnhausen,

Tel.: 02771/814268,
Fax: 02771/814271,
E-Mail: stb-becker@arcor.de.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
im Bundesland Hessen verliehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Hessen, Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, www.stbk-hessen.de.

Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater sind:
Steuerberatungsgesetz (StBerG),
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Hessen eingesehen werden.

Berufshaftpflichtversicherung:
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30659 Hannover
Der räumliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland sowie auf das Ausland nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

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