Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Wechsel Steuerklasse bezgl. Elterngeld bei Mischeinkünften

Guten Tag,

Mein Mann und ich stellen uns momentan die Frage, ob ein Wechsel der Steuerklassen bezüglich einer Erhöhung des Elterngelds noch Sinn macht.

Ich werde nach der Geburt des Kindes (errechneter Termin 31.12.2014) für ein Jahr zu Hause bleiben. Meine Einkünfte für 2014 setzen sich zusammen aus:

01. Januar 2014 - 14. Februar Selbstständigkeit: brutto 3200€ (versichert über die KSK)
14. Feburar - vorraussichtich bis Mitte November 2014: brutto 2600€/netto 1400€

Momentan, also seit Februar bin ich in der Steuerklasse 5, mein Ehemann mit brutto 4000€/netto 2700 in der Steuerklasse 3.

Nun möchten wir wissen, ob ein Wechsel der Steuerklasse noch Sinn macht, auch wenn es nicht mehr 7 Monate vor dem Mutterschutz ist, da ich erst seit dem 15.02.14 in der Steuerklasse 5 eingestuft bin. Unklar ist uns auch noch, ob ich auf Grund meiner Selbstständigkeit sowieso nur die EInkünfte aus dem Vorjahr 2013 geltend machen kann oder ob es da eine andere Regelung gibt.


Ich hoffe, meine Ausführungen waren soweit verständlich und es findet sich eine Antwort auf unser Problem.

Mit freundlichen Grüßen,

die Fragestellerin

Anton Pernitschka

Sehr verehrte Fragestellerin,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen diese Forums, möchte ich die Frage beantworten.

Wollen verheiratete Paare in den ersten zwölf bis 14 Monaten so viel wie möglich herausholen, sollten sie rechtzeitig in die richtigen Steuerklassen wechseln, schließlich orientiert sich das Elterngeld an den Nettoeinkünften vor der Geburt. Der Elternteil, der die meiste Elternzeit beansprucht, sollte also möglichst die günstigere Steuerklasse III wählen.

Seit Anfang 2013 gilt das “Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges” und das schränkt die Wechselmöglichkeiten erheblich ein. Eltern müssen jetzt im Grunde schon vor dem positiven Schwangerschaftstest aktiv werden. Denn spätestens sieben Monate vor Beginn des sechswöchigen Mutterschutzes muss der Steuerklassenwechsel beantragt sein. Da bleibt also nur bis zur zweiten Schwangerschaftswoche Zeit für den Wechsel.

Ist als Geburtstermin der 31.12.2014 veranschlagt, beginnt der Mutterschutz am 19.11.2014, der Antrag muss also bis Mitte April gestellt worden sein, damit er im Mai wirksam wird. Dass die neue Steuerklasse dann nur für sechs Monate mit vollem Gehalt gilt, ist für die Elterngeldstelle unerheblich. Für sie ist nicht das reale Nettogehalt entscheidend, sondern das fiktive. Die Elterngeldstelle rechnet so, als hätte die Steuerklasse für den ganzen Bemessungszeitraum von 12 Monaten gegolten.

Kommt der Wechsel zu spät, dann wird die alte, ungünstigere Steuerklasse zugrunde gelegt. Die Mutter kann jedoch beantragen, dass ein Mutterschutzmonat bei der Elterngeldberechnung mit berücksichtigt wird.

Weil das Mutterschaftsgeld nicht das volle Gehalt abdeckt, sinkt auch der Durchschnittslohn für die entscheidenden zwölf Monate. Im Vergleich mit dem Steuerklasse-Vorteil fällt dieser Nachteil aber in der Regel nicht so sehr ins Gewicht.

Startet man später in den Mutterschutz, bleibt auch mehr Zeit für den Steuerklassenwechsel. Die Mutterschutzzeit ist schließlich nicht verpflichtend und kann grundsätzlich in ihrer Länge variiert werden.

Ein Steuerklassenwechsel lohn sich zumindest in der klassischen Konstellation, wenn die werdende Mutter berufstätig ist, aber weniger verdient als der Ehemann und deshalb in der ungünstigen Steuerklasse V ist. Zwar bleibt dann in der Zeit vor der Geburt etwas weniger Nettogehalt, das lässt sich allerdings durch die Steuererklärung wieder zurückholen. Für die Einbußen beim Elterngeld hingegen gibt es keinen Ausgleich.

Wer den Wechsel nicht mehr rechtzeitig schafft, kann sich aber trösten. Das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Durchschnittssteuersatz. Paare, die mehr Elterngeld bekommen, müssen sich also auch auf eine Steuernachforderung einstellen.

Die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit 2014 können nicht (abgeleitet) aus dem Vorjahr geltend gemacht werden.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.


Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater






fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Sonstige Frage an Steuerberater

Anton Pernitschka

Anton Pernitschka

Sulzbach, Bauland

Experte für Fragen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer,
Verfahrensfragen (Stundung, Erlass, Einspruch, Klage)
Selbstanzeigen

Expertenwissen:
  • Steuererklärung
  • Einkommensteuererklärung
  • Mehrwertsteuer
  • Kapitalvermögen
  • Vorsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Abfindung
  • Vermietung / Verpachtung
  • Gewerbesteuer
  • Doppelbesteuerung
  • Immobilienbesteuerung
  • Steuerberaterkosten
  • Sonstige Frage an Steuerberater
vollständiges Profil