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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Zinsfreies Privatdarlehen und unentgeltliches Überlassen der Immobilie

Sehr geehrte Experten,
die Ausgangslage sieht wie folgt aus, wenn möglich mit Bitte um Beantwortung der Fragen:

Ein guter Bekannter (nicht verwandt) möchte eine Immobilie kaufen.
(Diese bewohnt er auch z. Zt. in einem Mietverhältnis.)

Da dieser nicht über ausreichend Kapital verfügt und sich ebenfalls unverschuldet durch Gutgläubigkeit in der Privatinsolvenz befindet,
erwäge ich die Immobilie für Ihn zu kaufen. Die Kreditrestschuld bei der Bank beläuft sich bei vorzeitigem Ablösen auf 31.000 €.
Mein Bekannter hat bereits ein zinsfreies Privatdarlehen im Januar 2017 über 3.500 € von mir erhalten, nicht für den Zweck des Hauskaufs.

Es soll nun zusätzlich ein weiteres zinsfreies Privatdarlehen über 20.000 € von mir,
und ein zinsfreies Privatdarlehen von einer anderen Person über 11.000 € an Ihn ausgegeben werden.

Die Rückzahlung dieser beiden/dieser drei Darlehen soll innerhalb der nächsten 7 Jahre erfolgen.
Die Insolvenz läuft noch 5 Jahre.

- Fällt bei dieser Darlehenshöhe Schenkungssteuer für Ihn an?
- Könnte hier ein fiktiver Zinssatz von 5,5% anfallen?
- Auf was berechnet sich ggf. anschließend die Schenkungssteuer? Nur auf den Darlehensbetrag, Darlehensbetrag + ggf. fiktive Zinsen, oder nur die fiktiven Zinsen?
- Was und zu welchem Prozentsatz muss durch Ihn ggf. versteuert werden?
- Wären diese Dahrlehen in der Privatinsolvenz überhaupt möglich?
- Könnten diese privaten Darlehensverträge Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung haben?

Die gekaufte Immobilie überlasse ich Ihm anschließend unentgeltlich/mietfrei (also zur Leihe?) zum wohnen, alle anfallenden Betriebskosten/Nebenkosten und Versicherungen werden/müssen vorerst von mir getragen werden. Diese sollen natürlich ebenfalls zurückbezahlt werden.

- Müsste ich in der Einkommensteuererklärung irgendetwas beachten?
- Habe ich Punkte vergessen, die evtl. noch zu berücksichtigen wären?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Leider bin ich aus berufsrechtlichen Gründen daran gehindert, Ihre Fragen in Bezug auf die Privatinsolvenz zu beantworten. Hierbei handelt es sich um Rechtsberatung, die ich nicht erbringen darf. Diese Fragen sollte Ihr Bekannter durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären lassen.

Schenkungssteuer ist in der von Ihnen beschriebenen Konstellation auf zwei Sachverhalte möglich:

1. Zinsfreie Darlehensgewährung
Dazu ist ein fiktiver Zins von 5,5% anzusetzen.

Bei einer Darlehenssumme von insgesamt 23.500 € von Ihnen und einer Rückzahlung nach 7 Jahre liegt die Zinssumme bei der für Ihren Bekannten ungünstigen Berechnung bei 10.600 €. Das ist bereits vor Abzinsung unter dem Freibetrag von 20.000 €, den er bei Personen der Steuerklasse III hat. Schenkungssteuer fällt also nicht an. Sie sollten allerdings sehr genau dokumentieren (am besten über einen schriftlichen Vertrag), dass eine Rückzahlung beabsichtigt ist.

2. Übernahme der Nebenkosten
Die Übernahme der Nebenkosten könnte ebenfalls als Schenkung gesehen werden. Im Zusammenhang mit der zinsfreien Überlassung wären Ihr Bekannter dann schnell über dem Freibetrag, der nur einmal in 10 Jahren gewährt wird. Es sollte daher auch hier schriftlich dokumentiert werden, dass diese Beträge ebenfalls zurückzuzahlen sind.
Da das damit im Grunde auch ein Darlehen wird, haben Sie hier die gleiche Problematik wie oben. Mangels Kenntnis über die Nebenkosten kann ich hier keine Rechnung aufmachen, um zu ermitteln, wie hoch der Betrag sein könnte.

Ihr Bekannter sollte daher am Ende jeden Jahres folgender Tabelle aufstellen:
Jahr Startwert des Darlehens Übernommenen Nebenkosten Zinsen Endwert

Der Startwert ist immer der Endwert des vorhergehenden Jahres, der Endwert die Summe aller Positionen.

Die Summe aller Zinsen ist zu prüfen, wenn die innerhalb von 10 Jahren mehr als 20.000 € beträgt, fällt auf den darüber liegenden Betrag Schenkungssteuer an. Bitte vergessen Sie nicht, den Betrag abzuzinsen.

Die Überlassung der Wohnung selbst stellt keine Schenkung dar, sondern eine Leihe. Daher entsteht keine Schenkungssteuer.

Einkommensteuerlich können Sie mangels Einkünften keine Werbungskosten für die Wohnung geltend machen.

Unabhängig von der steuerlichen Thematik empfehle ich Ihnen dringend, den gesamten Sachverhalt von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um Fallstricke für Sie zu vermeiden, die z. B. in Haftungsfragen für Sie oder einem Darlehensverlust liegen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt





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Oliver Burchardt