Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Überführung von forstwirtschaftlichen Flächen ins Privateigentum. Hier Aufwuchs sofort versteuern?

Guten Tag,
im Zuge der vorweg genommenen Erbfolge möchte ich land - und forstwirtschaftliche Grundstücke auf meine Kinder übertragen. Um den Freibetrag zu nutzen, den man einmal im Leben bekommt und auch die Freibeträge der Kinder. Ich habe ein Verkehrswertgutachten für das FA erstellen lassen. Dieses enthält allerdings nicht den Aufwuchs der forstwirtschaftlichen Flächen. Der Gutachter meint, dass der Aufwuchs im Gutachten nichts zu suchen hat, da meine Kinder spätere Erträge aus FN sowieso versteuern müssen. Ich müsste also dafür kine Steuern zahlen. Stimmt das? Oder muss der Aufwuchs auch bewertet werden?

Wirtschaftsprüfer André Hintz

Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.

Sofern Ihre Grundstücke im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens genutzt werden, sind diese nach §§ 33 ff. BewG bei der Schenkung zu berücksichtigen. Elementar wichtig ist hierbei der Einheitswertbescheid, in dem definiert wird, ob es sich um landwirtschaftliche Flächen handelt.

Ist dies zutreffend wird in Folge dessen bei der Bewertung der Flächen für die Schenkung, der Aufwuchs gemäß §§ 54 ff BewG mit berücksichtigt.

Insgesamt wäre zunächst eine Berechnung nach dem Erbschaftsteuergesetz i.V.m. dem Bewertungsgesetz zu empfehlen bevor Sie ein weiteres Gutachten beauftragen. Ggf. kann anhand dieser Berechnung unter Berücksichtigung der Freibeträge für Ihre Kinder bereits eine steuerfreie Übertragung erreicht werden.


Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

André Hintz
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Sonstige Frage an Steuerberater

Wirtschaftsprüfer André Hintz