Steuerliche Behandlung eine Sale and Leaseback im Bezug auf IAB
Ich habe einen Investitionsabzugsbetrag gebildet und innerhalb der 3 Jahre einen Anschaffung ( Photovoltaikanlage) getätigt. Ich habe diese erworben von der Fachfirma. Die Finanzierung habe ich über die VR Leasing als Sales-and Leaseback abgebildet. Die VR ist in den Kaufvertrag eingetreten und hat abzgl. meines Eigenkapitales den Restbetrag bezahlt. Ich leiste über 144 Monate eine Rate zzgl. USt. Die Anzahlung betrug 10%, der Restwert beträgt 10%-jeweils netto. Der Nettokaufpreis betrug Euro 12.481,- . Die Rate beträgt netto 99,64 für 144 Monate.
Die Anlage befindet sich auf einem Mietdach und wurde für dieses Dach konfiguriert. Der Pachtvertrag läuft auf mich. Mit Ende der Laufzeit bei VR, endet auch das Recht die Anlage dort zu betreiben. Das Risiko des Betriebes liegt bei mir, da auch ich Unterhalt, Wartung und Versicherungen bezahlen muss. Im Vertrag mit der VR steht u.a. im Kleingedruckten:
Während der Laufzeit des Vertrages werden die Anschaffungskosten sowie die Nebenkosten einschl. der Finanzierungskosten in Höhe des Restwertes nicht voll gedeckt. Ein Erwerbsrecht des Kunden zum vereinbarten Restwert besteht nicht. ( letzter Satz DICK gedruckt)
Das FA möchte nun rückwirkend die Anschaffung nicht anerkennen und die IAB rückwirkend gewinnerhöhend aufheben.
Mit Bezug auf das BFH vom 06.04.2016 und 27.11.2016 habe ich argumentiert, dass ich wirtschaftlicher Eigentümer bin. Mit Verweis auf den Leasingerlass 19.04.1971 habe ich auf die wirtschaftliche Zuordnung verwiesen.
Das FA besteht auf Ihre eigene Auffassung und begründet dies mit:
a. Teilarmortisierungsverrtag mit Andienungsrecht-daher Zuordnung LG
b. ich müsste nachweisen, dass LG nicht bilanziert hat
c. auf ein verwiesenes Urteil des FG Köln wird verwiesen, dass dies nicht bindend sei
d. Spezialleasing liegt nicht vor- auch kein Finanzierungsleasing weil
- ich würde in der Grundmietzeit mit den Raten nicht die Anschaffungskosten sowie alle NK einschl. Finzierungskosten decken
Bzgl. der USt sei erwähnt, dass das FA den VSt Abzug aus Kauf verwehrt hatte, ich die VSt aus den raten vorab leisten musste und nur VSt aus Raten in Anspruch nehmen kann
Mfg