Umzug von D nach Ö - mit vermieteter Eigentumswohnung in D.
Mai 12, 2021 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
Mitte des Jahres habe ich vor, von Deutschland nach Österreich zu ziehen, um dort zu leben. Ich muss mich also in D abmelden und in Ö anmelden. Ich besitze aber auch eine Wohnung in D, in der ich bis jetzt noch gemeldet bin, und in der auch ein Untermieter wohnt. Daran ändert sich auch nichts. Meine Einkommenssteuern führe ich bisher auch in D ab (bis Freiberufler).
Wie geht es dann weiter? Soll ich diese Wohnung für mich als Zweitwohnsitz an/ummelden? Ist das empfehlenswert, oder nicht? Ich glaube, ich werde diesen Zweitwohnsitz aber eigentlich nicht mehr in Anspruch nehmen.
Wie und wo versteuere ich die Mieteinnahmen? In Ö oder D? Die Grundsteuer in D ist natürlich weiterhin zu zahlen, nehme ich mal an.
Ich danke Ihnen für die Auskunft!
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine persönliche Beratung aber nicht ersetzen kann, sondern nur ale erste steuerliche Einschätzung dient.
Sofern Sie Deutschland verlassen sind Sie in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig. Das heißt, dass nur noch die inländischen Einkünfte in Deutschland besteuert werden (Vermietungseinkünfte). Sie müssten daher künftig die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige erklären. Eine Besonderheit ist, dass Ihnen als beschränkt Steuerpflichtiger kein Grundfreibetrag mehr zusteht. Positive Einkünfte werden dann ab de, 1. Euro besteuert. Sollten Sie einen Wohnsitz in Deutschland behalten, wären Sie grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Dann aber würden auch Ihre Einkünfte aus Österreich (und ggfs. anderen Ländern) mit berücksichtigt werden. Dieses könnte ggfs. zu einer höheren Steuerbelastung führen, kann aber so nicht ohne weiteres beantwortet werden. Die bloße Anmeldung in Deutschland führt allerdings noch nicht zu einer unbeschränkten Steuerpflicht. Sie müssen den Wohnsitz auch grundsätzlich nutzen bzw. nutzen können. Da dieses aus Ihrer Sicht eher unwahrscheinlich ist, würde sich danach die o.g. beschränkte Steuerpflicht ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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