Als Nicht-EU-Ausländer freiberuflich arbeiten
Februar 4, 2021 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Meine Frau ist Vietnamesin und studierte Grafikdesignerin. Sie ist 2018 mit einem Heiratsvisum nach Deutschland gekommen und verfügt über eine Arbeitserlaubnis. Da sie zurzeit keine feste Arbeit findet, möchte sie freiberuflich für verschiedene Kunden Aufträge erledigen. Ich möchte einfach nur wissen,
1. ob sie als Nicht-EU-Ausländerin überhaupt freiberuflich arbeiten (oder auch ein Gewerbe anmelden) darf
2, unter welchen Bedingungen sie keinen Gewerbeschein braucht
3. wie sich das steuerlich auswirken würde (Ich bin Steuerklasse 3 und festangestellt, sie Steuerklasse 5 und arbeitssuchend; Was ist z.B. mit der Einkommenssteuer)
4. was man versicherungsmäßig beachten müsste (z.B. ab welchem Einkommen sie in die Künstlersozialkasse einzahlen müsste), zurzeit ist sie noch bei mir mitversichert.
Ich möchte einfach, dass sie keinen teuren Fehler macht, der uns womöglich viel mehr Geld kostet, als die paar Aufträge uns einbringen würden, da ich davon ausgehe, dass das Einkommen am Anfang relativ gering wäre. Bitte teilen Sie es uns mit, falls Sie der Meinung sind, dass eine freiberufliche Arbeit unter den gegebenen Umständen mehr Nachteile als Vorteile brächte und meine Frau lieber weiter nach einer festen Stelle suchen soll, statt möglicherweise kostspielige Experimente einzugehen.
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Ihre Fragen möchte ich Ihnen, auch unter Berücksichtigung des Honorareinsatzes (von dem ich lediglich 50% erhalte) beantworten.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern nur als erste steuerliche Einschätzung dient.
Zu 1) Eine selbständige Tätigkeit muss von der zuständigen Ausländerbehörde genehmigt werden. Hier muss also die Erlaubnis beantragt werden.
Zu 2) Ist die Tätigkeit eher als künstlerische Tätigkeit zu beurteilen, so wäre die Tätigkeit lediglich beim zuständigen FInanzamt anzumelden. Als Grafikdesignerin wäre sie nach meiner Einschätzung freiberuflich (ähnlich) tätig. Damit wäre keine Gewerbeanmeldung notwendig. Die Aufnahme der Tätigkeit wäre, nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde, durch Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung beim für Sie zuständigen Finanzamt anzumelden.
Zu 3) Die Einkünfte wären nach Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Der sich aus Einnahmen und Betriebsausgaben ergebende Gewinn ist dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Soweit der Gewinn 410 Euro p.a. übersteigt, entsteht eine Einkommensteuerbelastung, die sich insgesamt nach Ihrem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen ermittelt.
Zu 4) Damit Ihre Frau weiterhin in der Familienversicherung bleiben kann, darf ihr Einkommen (Gewinn) aus der selbständigen Tätigkeit im Durchschnitt nicht mehr als 470 EUR/Monat betragen. Die Einkünfte sind gegenüber der Krankenkasse mind. 1x jährlich zu erklären und durch Einkommensteuerbescheid zu belegen.
Sofern die Einkünfte also darunter liegen, fallen keine zusätzlichen Beiträge zur Krankenversicherung an.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben. Melden Sie sich gerne, falls etwas unklar geblieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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